Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/77: 14.470 s Pa. Iv. Luginbühl. Schweizer Stiftungsstandort. Stärkung · 22 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Schweizer Stiftungsstandort. Stärkung

Weiteren stehen dann auch die Steuerbelastung und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in Widerspruch zueinander: Wer Zuwendungen macht, wird in seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht geschmälert. Vielmehr ist die Zuwendung Ausdruck der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit einer Person. Will man den verfassungsrechtlich massgebenden Besteuerungsgrundsätzen Beachtung schenken, dürfen gemeinnützige Zuwendungen daher nur in mehr oder weniger engen Grenzen zum Abzug zugelassen werden.

 die Massnahmen sind aus fiskalpolitischer Sicht abzulehnen. Steuern dienen der Finanzierung der öffentlichen Haushalte und nicht der Verfolgung oder Förderung von ausserfiskalischen Zwecken. Das Steuerrecht sollte nicht als Lenkungsvehikel für ausserfiskalische Zwecke eingesetzt werden, da die Lenkungswirkung von Steuerabzügen ineffizient, ineffektiv und intransparent ist. Kosten und Nutzen von ausserfiskalischen Abzügen lassen sich im Nachhinein auch kaum ermitteln;

 bereits im Rahmen der letzten Stiftungsrevision per 1. Januar 2006 wurde die vorgeschlagene Erhöhung des Abzugs von damals 10 Prozent auf 40 Prozent von der grossen Mehrheit der Kantone mit Nachdruck abgelehnt, weil sie gegen die genannten Grundsätze der Allgemeinheit der Besteuerung und der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verstossen würde. Auch die eidgenössischen Räte erachteten diese Ausdehnung des Abzugs damals als unangemessen;

 die vorgeschlagenen Vortragsmöglichkeiten stellen ausserdem einen erheblichen Eingriff in das Periodizitätsprinzip dar und würde die Besteuerung von Privatpersonen sowohl für die Steuerpflichtigen wie auch für die Steuerbehörden zusätzlich verkomplizieren. Die Anwendung der Ausscheidungsregeln auf solche Vorträge würde insbesondere im interkantonalen Verhältnis zu grösseren Schwierigkeiten führen. Weitere Erschwernisse bestehen darin, dass es in gewissen Fällen schwierig sein dürfte, die Herkunft der Spenden aus Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung zu ermitteln, und dass der Bestand und Wert eines Nachlasses oder Vermächtnisses oft nur mit grossem Aufwand eruiert werden kann;

 die neue Regelung erweitert das Spektrum an steuerplanerischen Möglichkeiten erheblich. Es könnte mittels «indirekten Zuwendungen» an steuerbefreite Organisationen steuerbares Einkommen oder Vermögen über mehrere Steuerperioden hinweg massiv vermindert werden. Missbrauchsfälle sind nicht auszuschliessen;

 es sind Steuermindereinnahmen von Bund und Kantonen in erheblichem Ausmass zu befürchten, was zulasten der Allgemeinheit geht und somit nicht akzeptabel ist;

6 Organisationen78, die die vorgeschlagene Regelung befürworten, beantragen, dass zusätzlich auch erhöhte Spendenabzüge aus Erbvorbezügen im Gesetz explizit genannt werden.

Die FDP und Treuhand|Suisse, die die vorgeschlagene Regelung ablehnen, schlagen als Alternative vor, die heute geltende 20-Prozent-Obergrenze des Spendenabzugs allgemein zu erhöhen, z.B. auf 30 Prozent. Voraussetzung jeder Entscheidung über solche Anpassungen sei aber die vorhergehende Berechnung der steuerökonomischen Auswirkungen.

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78 Helvetas, Hoffnungsnetz, proFonds, rega, Unesco Swiss Alps Jungrau-Aletsch, visoparents.