Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/77: 14.470 s Pa. Iv. Luginbühl. Schweizer Stiftungsstandort. Stärkung · 22 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 6Fedlex · Ergebnisbericht

Ergebnisbericht Vernehmlassung: Schweizer Stiftungsstandort. Stärkung

4 Zivilrechtliche Bestimmungen der Vorlage

4.1 Klarere Regelung der Stiftungsaufsichtsbeschwerde (Ziff. 2 der Pa.Iv.)

Die gesetzliche Regelung der Stiftungsaufsichtsbeschwerde wird im Grundsatz von 10 Kantonen7, 2 Parteien8 und 14 Organisationen9 ausdrücklich begrüsst. Es wird aber von den Befürwortern vereinzelt darauf hingewiesen, dass

- eine Legaldefinition des Begriffs "berechtigtes Kontrollinteresse" zwingend notwendig und im Gesetz aufzuführen sei.10

- die Legitimation sich nicht nur an einem berechtigten, sondern auch legitimen Kontrollinteresse orientieren soll.11

- der Gesetzestext betreffend Verstösse gegen allfällige Reglemente zu ergänzen sei.12

- der Gesetzestext entsprechend den von den Teilnehmern eingereichten Formulierungsvorschläge zu ändern sei.13

Seitens 12 Kantonen14 und 2 Organisationen15 wird die vorgeschlagene gesetzliche Regelung kritisiert. Es wird insbesondere darauf hingewiesen, dass in die Bestimmung eine Legaldefinition der "Personen mit berechtigtem Kontrollinteresse" gemäss Art. 84 Abs. 3 E-ZGB aufgenommen werden muss (z.B. darunter sollen Gläubiger, [potenzielle] Destinatäre, Stifter und Stiftungsorgane fallen), weil man ansonsten Gefahr läuft, dass vermehrt Popularbeschwerden eingereicht werden. Zusätzlich wurde seitens einiger dieser Teilnehmer darauf hingewiesen, dass:

- noch im Gesetz angegeben werden muss, ob das Verfahren umsonst ist oder zumindest ein Verweis auf die Zivilprozessordnung im Gesetz vorgesehen werden muss.16

- gerade bei gemeinnützigen Stiftungen fast jedem ein berechtigtes Kontrollinteresse zu kommt.17

7 AI, AR, BE, GL, GR, JU, NE, SG, SH, ZH.

8 glp, SP.

9 arts'n'funds, Bär & Karrer, CEPS, CP, GCP, Hoffnungsnetz, KKBSA, LPPV, proFonds, ProSenectute, SwissFoundations, UNIGE, UNIZH, visoparents.

10 BE, KKBSA, GL, JU, SG.

11 Bär & Karrer.

12 GR.

13 SwissFoundations, UNIZH. SwissFoundations unterstützt den Vorschlag und verlangt als Ergänzung im Gesetzeswortlaut, dass die "Führung und Verwaltung der Stiftung" im Einklang mit dem Gesetz und den Statuten stehen müssen und das folgender Satz der vorgeschlagenen Gesetzesbestimmung angefügt werden soll: "Liegt das berechtigte Kontrollinteresse vor, kann die Stiftungsaufsichtsbeschwerde als Rechtsmittel sui generis jederzeit erhoben werden." UNIZH befürwortet grundsätzlich die Stossrichtung des Vorschlags, schlägt aber folgende Formulierungen vor: (i) Art. 84 Abs. 2 E-ZGB: "2 Die Aufsichtsbehörde hat dafür zu sorgen, dass Führung und Verwaltung der Stiftung im Einklang steht. Sie hält sich an die Grundsätze der Rechtsaufsicht, der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit." und (ii) "3 Wer ein berechtigtes Kontrollinteresse daran hat, dass die Verwaltung der Stiftung mit Gesetz und Stiftungsurkunde in Einklang stehen, kann gegen Handlungen und Unterlassungen der Stiftungsorgane Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde erheben. Liegt das berechtigte Kontrollinteresse vor, kann die Stiftungsaufsichtsbeschwerde als Rechtsmittel sui generis jederzeit erhoben werden."

14 BL, BS, LU, NW, OW, SO, SZ, TI, UR, VD, VS, ZG.

15 ASFIP, ProSenectute.

16 ASFIP.

17 LU, OW, SZ.