Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/77: 14.470 s Pa. Iv. Luginbühl. Schweizer Stiftungsstandort. Stärkung · 22 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Schweizer Stiftungsstandort. Stärkung

- die Firma, die Rechtsform, die Nennung des zum Spendenabzug berechtigenden Zwecks (gemeinnütziger oder öffentlicher Zweck) und vollständige oder teilweise Steuerbefreiung sollten enthalten sein;

- Firma, Rechtsform, Zweck bzw. Tätigkeitsfeld, Sitz und Adresse sollten enthalten sein. Das Verzeichnis soll auch möglichen Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern wie Schulen, gemeinnützigen Vereinen oder Kulturschaffenden die Suche nach passenden Stiftungen vereinfachen;

- die Adresse sowie der Zweck und das Tätigkeitsfeld sollten nicht gemeldet werden müssen;

- auch nicht steuerbefreite Stiftungen im Register sollten aufgeführt werden;

 falls an der Massnahme festgehalten wird, sind die steuerbefreiten Institutionen zu verpflichten, die relevanten Daten + Mutationen den Steuerbehörden zu melden. Die Liste sollte eher von der ESTV geführt werden. Zudem sollten auch wegen Kultuszwecken befreite Stiftungen in die Liste aufgenommen werden.

5.2 Steuerliche Privilegierung für Zuwendungen aus dem Nachlass / Möglichkeit eines Spendenvortrags auf spätere Veranlagungsperioden (Ziff. 6 und 7 der Pa.Iv.)

Die steuerliche Privilegierung für Zuwendungen aus dem Nachlass und die Möglichkeit eines Spendenvortrags auf spätere Veranlagungsperioden werden von 2 Parteien72, 20 Organisationen73 und 2 Privatpersonen74 gutgeheissen. 14 Organisationen sprechen sich betreffend Spendenvortrag für Variante 1 aus (zeitlich unbegrenzter Vortrag).

25 Kantone75, 2 Parteien76 und 6 Organisationen77 lehnen die Massnahme ab. Die Ablehnung wird wie folgt begründet:

 durch die vorgeschlagenen Massnahmen werden wichtige Grundsätze der Besteuerung verletzt, namentlich wird gegen die verfassungsmässigen Prinzipien der Allgemeinheit der Besteuerung und der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verstossen;

 die Massnahme ermöglicht es einer einzelnen pflichtigen Person, ihr steuerbares Einkommen auf null zu reduzieren. Erhält sie solche unentgeltlichen Vermögensanfälle gestaffelt, kann sie unter Umständen über mehrere Steuerperioden faktisch wählen, entweder Steuern an den Staat zu zahlen oder gemeinnützige Zuwendungen vorzunehmen. Dies widerspricht dem Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung. Des

72 BDP, CVP.

73 ABPS, Bär & Karrer, CEPS, GCP, Helvetas, Hoffnungsnetz, INSOS, pharmaSuisse, proFonds, rega, SGV, Stiftung Laurenz, SwissFoundations, SwissBanking, SwissFoudations, Unesco Swiss Alps Jungrau-Aletsch, UNIGE, UNIZH, visoparents, VSV.

74 arts'n'funds, LPPV.

75 AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GE, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH (GL verzichtete auf eine Stellungnahme).

76 FDP, SP. 13/22

77 FDK-CDF, economiesuisse, ProSenectute, Städtische Steuerkonferenz, SSV, Treuhand|Suisse.