Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/77: 14.470 s Pa. Iv. Luginbühl. Schweizer Stiftungsstandort. Stärkung · 22 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Schweizer Stiftungsstandort. Stärkung
Treuhand|Suisse schlägt zudem ein Konkordat zu Erbschafts- und Schenkungssteuern vor, um ein Hindernis für Zuwendungen, nämlich die heutigen Erbschafts- und Schenkungssteuerregelungen der Kantone, zu beseitigen.
Falls trotz der Ablehnung eine steuerliche Privilegierung eingeführt werden sollte, so müsste gemäss der SP auf den Spendenvortrag verzichtet werden.
Die glp wird erst dann Stellung nehmen, wenn die Zahlen zu den finanziellen Auswirkungen vorliegen.
5.3 Keine Verweigerung bzw. kein Entzug der Steuerbefreiung, wenn gemeinnützige Organisationen ihre strategischen Leitungsorgane angemessen honorieren (Ziff. 8 der Pa.Iv.)
8 Kantone79, 5 Parteien80, 20 Organisationen81 und 1 Privatperson82 begrüssen es, dass die angemessene Honorierung der strategischen Leitungsorgane gemeinnütziger Organisationen nicht zu einer Verweigerung bzw. einem Entzug der Steuerbefreiung führt. Dies aus folgenden Überlegungen:
bereits das geltende Recht lässt angemessene Entschädigungen der Stiftungsräte zu. Die gesetzliche Regelung der Entschädigung dient der Rechtssicherheit und der Harmonisierung unter den Kantonen, auch wenn der Begriff der "angemessenen Entschädigung" einen grossen Auslegungsspielraum aufweist;
eine Steuerbefreiung wegen der Verfolgung von gemeinnützigen Zwecken setzt heute jegliches Fehlen von Selbst- und Erwerbszwecken voraus. Dieses Erfordernis der Ehrenamtlichkeit steht einer Professionalisierung der strategischen Leitungsorgane entgegen, was sich nachteilig erweisen kann;
diese Massnahme wird die Rekrutierung von Mitgliedern von Stiftungsräten und Vereinsvorständen, die über die notwendigen fachlichen Sachkenntnisse verfügen, jedoch nicht bereit oder in der Lage sind, ehrenamtlich tätig zu sein, deutlich vereinfachen.
Vernehmlassungsteilnehmende, die die Massnahme befürworten, bringen folgende Vorbehalte an:
bei der Umsetzung muss sichergestellt werden, dass der Begriff der marktkonformen Entschädigung so definiert wird, dass nur für eine gemeinnützige Stiftung tatsächlich angemessene, nicht aber überhöhte Entschädigungen an die Mitglieder der Stiftungsorgane zu einer Steuerbefreiung der Stiftung führen;
nötig ist eine Präzisierung der «marktkonformen Entschädigung». Gradmesser sollte das Verhältnis von Zweckerfüllung und marktkonformer Honorarausschüttung sein.
79 AG, AI, GL, JU, LU, SG, TG, TI.
80 BDP, CVP, FDP, glp, SP.
81 ASFIP, Bär & Karrer, CEPS, CP, GCP, Helvetas, Hoffnungsnetz, INSOS, KKBSA, pharmaSuisse, proFonds, rega, Stiftung Laurenz, SwissFoundations, Treuhand|Suisse, Unesco Swiss Alps Jungrau-Aletsch, UNIGE, UNIZH, visoparents, VSV. 15/22
82 arts'n'funds.