Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/77: 14.470 s Pa. Iv. Luginbühl. Schweizer Stiftungsstandort. Stärkung · 22 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Schweizer Stiftungsstandort. Stärkung
Hauptzweck einer Stiftung muss immer die Zweckerfüllung und darf nie die Entschädigung sein. Eine angemessene Entschädigung trägt zur Professionalisierung der Stiftungsführung bei. Wichtig ist aber auch die Transparenz bei der Auszahlung von Entschädigungen sowie die Regelung von Interessenkonflikten;
im erläuternden Bericht ist folgenden Vorbehalt anzubringen: auf S. 22 oben wird aus-
geführt, dass die Frage, ob die Honorierung angemessen ist, im Einzelfall zu beurteilen sei (Marktkonformität). Im Ergebnis sei es allerdings Sache der jeweiligen juristischen Person, im Rahmen ihres pflichtgemässen Ermessens selbst über die Höhe der Entschädigung der Organe zu entscheiden. Im Zusammenhang mit dieser Aussage ist ein Vorbehalt zu begrüssen. Dieser könnte wie folgt lauten: «Vorbehalten bleiben öffentlich-rechtliche Vorgaben für subventionierte Leistungen der Stiftungen»;
die Harmonisierung muss eine Zusammenarbeit der kantonalen Steuerbehörden mit
den Aufsichtsbehörden im Bereich Stiftungen umfassen, indem im Stiftungsrecht eine entsprechende Bestimmung eingefügt wird (ASFIP);
Bär & Karrer fordert, im Gesetz festzuhalten, dass die gemeinnützige Tätigkeit nicht
zwingend in der Schweiz stattfinden muss.
18 Kantone83, 4 Organisationen84 und 1 Privatperson85 lehnen die Massnahme ab. Dies aufgrund folgender Überlegungen:
die Massnahme birgt insbesondere das Risiko, dass Gelder, welche heute für die ge-
meinnützige Tätigkeit der Organisation zweckgemäss eingesetzt werden, in Zukunft dort fehlen. Eine solche Regelung bietet auch ein grosses Missbrauchspotential. Denn was unter einer angemessenen, marktkonformen Entschädigung zu verstehen ist, ist nicht klar definierbar und je nach Tätigkeit der Stiftung/des Vereins verschieden. Eine angemessene Kontrolle ist insbesondere bei Vereinen kaum praktizierbar. Die
Schweiz verfügt über sehr viele kleine, aufgrund ihres gemeinnützigen Zwecks steuerbefreite Organisationen. Würden sämtliche dieser Organisationen ihre Leitungsorgane marktgemäss entschädigen, würde ein Grossteil der vereinnahmten Spenden für diese Entgelte verwendet werden müssen und würde nicht mehr dem gemeinnützigen Zweck zu Gute kommen. Die Ausrichtung von Entschädigungen ginge zu Lasten der Destinatäre und hätte grosse Auswirkungen auf die Finanzierung der unterstützten Projekte. Dies würde gerade dem Zweck der Initiative, den Stiftungsstandort Schweiz zu stärken, zuwiderlaufen;
bereits nach geltender Praxis werden verhältnismässige Entschädigungen akzeptiert
und eine flexible Handhabung im Einzelfall ist möglich. Es soll daher weiterhin wie bisher der Grundsatz der Ehrenamtlichkeit gelten. Die vorgeschlagene Normierung könnte dagegen falsche Anreize schaffen und Mittel, welche bisher direkt für gemeinnützige Zwecke verwendet wurden, gefährden.
Die Kantone, die die Massnahme ablehnen, beantragen, dass:
werden die vorgeschlagenen Änderungen trotz der Kritik eingeführt, müsste im Rah-
men der Praxis der Kantone bestimmt werden, was genau unter einer angemessenen
83 AR, BE, BL, BS, FR, GE, GR, NE, NW, OW, SH, SO, SZ, UR, VD, VS, ZG, ZH.
84 FDK-CDF, ProSenectute, Städtische Steuerkonferenz, SSV. 16/22
85 LPPV.