Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/77: 14.470 s Pa. Iv. Luginbühl. Schweizer Stiftungsstandort. Stärkung · 22 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 8Fedlex · Ergebnisbericht

Ergebnisbericht Vernehmlassung: Schweizer Stiftungsstandort. Stärkung

Drei Teilnehmer29 stehen dieser kritisch gegenüber, da man insbesondere mit einer Verein-

heitlichung der Praxis das Gleiche erreichen kann. Ein Teilnehmer30 lehnt die vorgeschlagene

Änderung ab.

4.3 Vereinfachung von Änderungen der Stiftungsurkunde (Ziff. 4 der Pa.Iv.)

Der Verzicht auf eine öffentliche Beurkundung von Urkundenänderungen wurde ausdrücklich

von 17 Kantonen31, 3 Parteien32 sowie 17 Organisationen33 begrüsst. Mitunter wurde hervor-

gehoben, dass

- die vorgeschlagene Gesetzesänderung mithilft, die Praxis zu vereinheitlichen.34

- ohne notarielle Beurkundung mit mehr Bearbeitungsaufwand für die Behörden zu

rechnen sei.35

- aufgrund des Wortlauts von Art. 22 Abs. 3 und 4 HRegV die verfügenden Behörde die

geändert Stiftungsurkunde zu beglaubigen hat.36

- von Stiftungsorganen erlassene Reglemente eigenständig geändert werden können,

wenn dies im Rahmen der durch die Stiftungsorganen eingeräumten Kompetenzen

geschieht und man dies so im Gesetz festhalten soll.37

- die Gesetzesbestimmung anders formuliert werden muss.38

29arts'n'funds, CP, SZ.

30GE.

31AG, AR, BL, BS, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, TI, VS, ZH.

32FDP, glp, SP.

33ASFIP, Bär & Karrer, CEPS, GCP, Hoffnungsnetz, INSOS, KKBSA, LPPV, partronfonds, ProSenectute, proFonds, SGV, SwissFounda-

tions, UNIGE, UNIZH, VFG, visoparents.

34ASFIP, KKBSA, GL, JU, SG, VS.

35BL, BS, NW, OW.

36GR.

37Bär & Karrer.

38SwissFoundations unterstützt den Vorschlag und verlangt folgende Ergänzungen von Art. 86c E-ZGB: (i) "2 Liegen die Voraussetzungen

vor, besteht ein Anspruch auf Verfügung der Statutenänderung; Art. 84 Abs. 2 S. 2 gilt entsprechend." und (ii) "4 Erlass und Änderung von die Statuten ausführenden Reglementen verfügen die Stiftungsorgane eigenständig im Rahmen der statutarischen Vorgaben. Reglemente und ihre Änderungen sind der Aufsichtsbehörde deklaratorisch zur Kenntnis zu bringen."

UNIZH befürwortet den Vorschlag grundsätzlich, verlangt aber teilweise eine andere Formulierung des vorgeschlagenen Gesetzestextes von Art. 86b E-ZGB, welcher wie folgt lautet: "Die Aufsichtsbehörde kann nach Anhörung oder auf Antrag des obersten Stiftungsorgans unwesentliche Änderungen der Stiftungsurkunde vornehmen, sofern dies aus sachlichen Gründen als gerechtfertigt erscheint und keine Rechte Dritte beeinträchtigt." Des Weiteren soll Art. 86c E-ZGB wie folgt lauten: "1 Änderungen der Stiftungsurkunde nach den Artikeln 85 bis 86b werden von der zuständigen Bundes- oder Kantonsbehörde beziehungsweise von der Aufsichtsbehörde verfügt.2 Liegen die Voraussetzungen vor, besteht ein Anspruch auf Verfügung der Statutenänderung; Art. 84 Abs. 2 S. 2 gilt entsprechend.3 Eine öffentliche Beurkundung der Änderungen ist nicht erforderlich.4 Erlass und Änderung von die Statuten ausführenden Reglementen verfügen die Stiftungsorgane eigenständig im Rahmen der statutarischen Vorgaben. Reglemente und ihre Änderungen sind der Aufsichtsbehörde deklaratorisch zur Kenntnis zu bringen."