Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/77: 14.470 s Pa. Iv. Luginbühl. Schweizer Stiftungsstandort. Stärkung · 22 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Schweizer Stiftungsstandort. Stärkung
5 Steuerrechtliche Bestimmungen der Vorlage
5.1 Regelmässige Publikation von Daten zu den wegen Gemeinnützigkeit steuerbefreiten Organisationen (Ziff. 1 der Pa.Iv.)
Die regelmässige Publikation von Daten zu den wegen Gemeinnützigkeit steuerbefreiten Organisationen wird von 5 Kantonen62, 5 Parteien63 und 14 Organisationen64 begrüsst.
Dies wird damit begründet, dass die entsprechenden Daten bereits von den kantonalen Steuerbehörden erhoben würden und durch die Weiterleitung dieser Daten an das Bundesamt für Statistik ohne administrative Zusatzbelastung für Stiftungen und NPO ein deutlicher Mehrwert an Transparenz geschaffen werden könne.
21 Kantone65, 1 Partei66, 3 Organisationen67 und 1 Privatperson68 lehnen die Bestimmung ab. Namentlich wurde bemängelt, dass
die verlangten Informationen weit über die heute von den Kantonen erfassten und von vielen Kantonen auch veröffentlichten Daten hinausgehen. Zum Teil haben sie auch nicht direkt mit der Steuerbefreiung und den steuerlichen Abzügen von Spenden zu tun;
die Steuerbehörden müssten regelmässig alle heute steuerbefreiten Organisationen bemühen, Daten abzuliefern, die für die (Bestätigung der) Steuerbefreiung grundsätzlich nicht von Relevanz sind. Entsprechend ist davon auszugehen, dass gerade nicht professionell organisierte Vereine und Stiftungen die verlangten Daten nicht oder nicht innert nützlicher Frist rückmelden würden;
bei Einführung einer nationalen Liste müsste beachtet werden, dass die publizierten Einträge vom effektiven Status von steuerbefreiten Institutionen abweichen könnten. In dieser Hinsicht stellen sich auch Fragen zur Verantwortlichkeit für die publizierten Daten und deren Verbindlichkeiten. Nicht nur die Erfassung, sondern auch die Aktualisierung der Daten würde sich schwierig und sehr aufwändig gestalten;
die Regelung offensichtlich zu mehr Bürokratie führen wird. Die meisten Kantone verfügen bereits über teilweise publizierte, zweckmässige Listen. Die beabsichtigte Erstellung eines schweizweiten Registers bedeutet vor allem unnötigerweise Mehraufwand für das Gemeinwesen, insbesondere mit der Pflicht zur periodischen Erfassung von noch mehr Informationen;
11 Kantone69, 2 Parteien70 und 19 Organisationen71 beantragen verschiedene Änderungen.
62 AR, GL, JU, LU, ZH.
63 BDP, CVP, FDP, glp, SP.
64 ABPS, CEPS, economiesuisse, GCP, Helvetas, Hoffnungsnetz, INSOS, KKBSA, pharmaSuisse, Stiftung Laurenz, SwissBankung, UNIGE, VFG, VSV.
65 AG, AI, AR, BL, BS, FR, GE, GR, NE, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZG.
66 SVP.
67 CP, FDK-CDF, Städtische Steuerkonferenz.
68 LPPV.
69 AG, AR, BL, BS, NW, OW, SG, TI, VS, ZG, ZH.
70 FDP, glp.
71 arts'n'funds, ABPS, ASFIP, CEPS, economiesuisse, GCP,, Hoffnungsnetz, proFonds, rega, ProSenectute, SSV, Städtische Steuerkonfe- 11/22 renz, SwissBankung, SwissFoundations, Treuhand|Suisse, UNESCO Swiss Alps Jungfrau-Aletsch, UNIGE, UNIZH, visoparents.