Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/77: 14.470 s Pa. Iv. Luginbühl. Schweizer Stiftungsstandort. Stärkung · 22 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Schweizer Stiftungsstandort. Stärkung
Entschädigung zu verstehen ist. Die Vergütungsbedingungen müssten im Einzelfall klar definiert sein. Zur Definition und Überprüfung von angemessenen Entschädigungen wäre eine Koordination zwischen den Aufsichtsbehörden und den Steuerbehörden nötig;
das Wort «marktkonforme" Entschädigung sei durch «moderate" Entschädigung zu
ersetzen. Eine Ausrichtung der Honorarhöhe an der Marktkonformität könnte Tür und Tor für übermässige Entschädigungen öffnen, es bestünde ein grosses Missbrauchspotential. Der Begriff der Marktkonformität lässt auch sehr hohe Entschädigungen zu. Weil die Stiftungsaufsichtsbehörden eine Rechtskontrolle aber keine Ermessenskontrolle durchführen (Art. 84 Abs. 2 ZGB), wären Rechtsverletzungen daher nur schwer nachzuweisen. Anstelle der Marktkonformität soll eine moderate Entschädigung möglich sein, ohne dass die Steuerbefreiung widerrufen wird. Für eine Überprüfung im Einzelfall ist eine Koordination zwischen den Steuer- und Stiftungsaufsichtsbehörden nötig.
6 Weitere Vorschläge
Seitens einiger Vernehmlassungsteilnehmer werden folgende zusätzliche Vorschläge gemacht:
- Der Kanton Nidwalden verlangt, dass auch die Form der Änderungen der Urkunde bei
Familienstiftungen geregelt wird.
- VSV kritisiert, dass die Bemühungen zur Stärkung von privaten Vermögensstrukturen
in der Schweiz keine angemessene Beachtung finden. Pa.Iv., Mo. und Po. in diesem Bereich sollen teilweise seit Jahren verschleppt worden sein (z.B. Po. 15.3098;
Pa.Iv. 16.488 und Mo. 18.3383). Es wird daher verlangt, dass einerseits die Bemühungen zur Einführung des Trusts in die schweizerische Rechtsordnung und andererseits zu absolut notwendigen Anpassungen des Stiftungsrechts zur Stärkung von dessen Eignung für die private Vermögensstrukturierung vorangetrieben wird.
- SwissBanking sieht einen Koordinationsbedarf zu Einführung eines Schweizer-Trusts
(Mo. 18.3383) sowie der in diesem Zusammenhang aufgebrachten Stärkung der Schweizer Familienstiftung.
- Bär & Karrer schlägt vor, dass auch eine Flexibilisierung von Familienstiftungen vor-
gesehen wird. Dies weil das Verbot der Familienfideikomisse gemäss Art. 335 Abs. 2 ZGB nicht mehr zeitgemäss sei und aufgrund der restriktiven Rechtsprechung zu Art. 335 Abs. 1 ZGB kaum mehr Familienstiftungen errichtet würden; es besteht somit gemäss den Darstellungen von Bär & Karrer ein Bedarf an einer flexibleren Rechtsform. Aus diesem Grund soll namentlich (i) der Destinatärkreis gemäss Art. 335 Abs. 1 ZGB von Familienmitgliedern auf Privatpersonen erweitert werden, (ii) die Beschränkungen der zulässigen Zwecke einer Familienstiftung gemäss Art. 335 Abs. 1 ZGB gestrichen werden, damit künftig auch Zwecke zulässig sind, welche über die Bedürftigkeit der Familienmitglieder hinausgehen, (iii) das Verbot der Familienfideikommisse gemäss Art. 335 Abs. 2 ZGB gestrichen werden, (iv) die Anwendbarkeit von Art. 86a ZGB auch bei Familienstiftungen zulässig sein, damit Zweckänderungsvorbehalte auch bei dieser Art von Stiftungen zulässig sind, sowie (v) Art. 87
Abs. 1bisZGB sollte ebenfalls aufgehoben werden.