Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/77: 14.470 s Pa. Iv. Luginbühl. Schweizer Stiftungsstandort. Stärkung · 22 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Schweizer Stiftungsstandort. Stärkung

- UNIZH verlangt, dass noch an weiteren Stellen des Stiftungsrechts Modifizierungen vorgenommen werden müssen. So wird namentlich vorgeschlagen, dass (i) im bestehenden Art. 81 ZGB festgehalten werden soll, dass bei der Stiftung von Todes wegen Zweck und gewidmetes Vermögen in der Verfügung enthalten sein müssen und dass eine Stiftung zu ihrer Errichtung und Entstehung keiner Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde bedarf, (ii) in Art. 83 ZGB ausdrücklich erwähnt wird, dass der Stifter in seiner Stifterfreiheit die Organe der Stiftung und die Art der Verwaltung in der Stiftungsurkunde festlegen kann, (iii) in Art. 85 ZGB erwähnt wird, dass auch das oberste Stiftungsorgan einen Antrag für eine Organisationsänderung stellen kann und dort der Zusatz "dringend" gestrichen wird, (iv) in Art. 86 ZGB ein neuer Absatz angeführt wird, der erläutert, wann eine Zweckreduktion bzw. -erweiterung zulässig ist, (v) in Art. 86b ZGB zusätzlich vorgesehen wird, dass die Aufsichtsbehörde auf Antrag des oberste Stiftungsorgan unwesentlichen Änderungen der Stiftungsurkunde vornehmen darf,

(vi) Art. 87 ZGB mit Blick auf eine moderate Öffnung der Familienstiftung geändert wird (z.B. Erweiterung von Familienangehörigen auf andere Privatpersonen; keine Unterstellung unter einer Aufsichtsbehörde), (vii) für "Religiöse Stiftungen" neu ein Art. 87a ZGB (z.B. keine staatliche Aufsicht, sofern Aufsicht durch die religiöse Gemeinschaft, keine Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle) sowie (viii) Art. 87b E-ZGB für sog. "Gemischte Stiftungen" geschaffen werden sollen.

7 Einsichtnahme

Gemäss Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 18. März 2005 über das Vernehmlassungsverfahren86 sind die Vernehmlassungsunterlagen, nach Ablauf der Vernehmlassungsfrist die Stellungnahmen der Vernehmlassungsteilnehmer und nach Kenntnisnahme durch den Bundesrat der Ergebnisbericht öffentlich zugänglich. Diese Dokumente sind in elektronischer Form auf der Internetseite der Bundes87 zugänglich. Ebenfalls auf der erwähnten Seite können die vollständigen Stellungnahmen eingesehen werden (Artikel 16 der Vernehmlassungsverordnung vom 17. August 200588).

86 SR 172.061.

87Die Stellungnahmen sind abrufbar unter: https://www.admin.ch/gov/de/start.html > Bundesrecht > Vernehmlassungen.

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88 SR 172.061.1.