Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/77: 14.470 s Pa. Iv. Luginbühl. Schweizer Stiftungsstandort. Stärkung · 22 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Schweizer Stiftungsstandort. Stärkung

- es zu einer Flut von Aufsichtsbeschwerden kommen könne.18

Schliesslich lehnen 1 politische Partei19 und 5 Kantone20 die vorgeschlagene gesetzliche Regelung der Stiftungsaufsichtsbeschwerde insbesondere wegen der Legitimationsumschreibung ab.

4.2 Optimierung der Stifterrechte betreffend Organisationsänderungen durch eine Ausdehnung des Änderungsvorbehalts des Stifters in der Stiftungsurkunde (Ziff. 3 der Pa.Iv.)

Die Erleichterung von Organisationsänderungen ohne eine damit zusammenhängende Änderung des Zwecks wird ausdrücklich von 16 Kantonen21, 3 Parteien22 und 20 Organisationen23 grundsätzlich begrüsst. Von diesen wurde mitunter darauf hingewiesen oder verlangt, dass

- allfällig neugeschaffene Organe von den Stiftern unabhängig sein müssen.24

- diese Gesetzesänderung nicht zwingend notwendig sei, da die meisten Organisationsänderungen bereits heute über Art. 85 und 86b ZGB gemacht werden können.25

- die vorgesehene Erleichterung aus übergangsrechtlicher Sicht auch Stiftungen zugutekommen soll, die vor Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen errichtet worden sind.26

- die Möglichkeiten zur Zweck- und Organisationsänderungen sollen noch erweitert werden.27

- die Anforderungen für Zweck- bzw. Organisationsänderungen als alternative Voraussetzungen im Gesetzeswortlaut aufgeführt, eine weitere Flexibilisierung beim Recht der Anpassung des Zwecks bzw. der Organisation vorgesehen (z.B. Mehrheitsentscheid der verbleibenden Stifter) und eine Verkürzung der Zeitspanne für Abänderbarkeit auf fünf Jahre eingeführt werden soll.28

18 BL.

19 FDP.

20 AG, FR, SO, VD, VS.

21 AG, AR, BL, BS, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SH, VD, VS, ZH.

22 FDP, glp, SP.

23 ABPS, ASFIP, Bär & Karrer, CEPS, cp, economiesuisse, GCP, Hoffnungsnetz, KKBSA, LPPV, ProSenectute, proFonds, SSV, SwissBanking, SwissFoundations, Treuhand|Suisse, UNIGE, UNIZH, VFG, visoparents.

24 JU, VS.

25 BL, BS, NW, OW, SG, SH.

26 Bär & Karrer, SwissFoundations, UNIZH. SwissFoundations sowie UNIZH unterstützen den Vorschlag und verlangen mit Blick auf sog. "Altstiftungen" die Schaffung eines Art. 86a Abs. 6 E-ZGB, welcher wie folgt lauten soll: "Bei Altstiftungen kann der Stifter die Einführung eines Vorbehalts nach Art. 86a ZGB beantragen. Die Fristen laufen mit der Änderungsverfügung der Behörde."

27 ABPS.

28 SwissBanking.