Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/77: 14.470 s Pa. Iv. Luginbühl. Schweizer Stiftungsstandort. Stärkung · 22 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Schweizer Stiftungsstandort. Stärkung
Zwei Teilnehmer39 stehen der vorgeschlagenen Änderung kritisch gegenüber bzw. zwei Teilnehmer40 finden, dass diese nicht notwendig sei, da man mit einer Vereinheitlichung der Praxis das Gleiche erreichen kann. Lediglich ein Teilnehmer41 lehnt die vorgeschlagene Änderung ab.
4.4 Haftungsbeschränkung für ehrenamtliche Organmitglieder (Ziff. 5 der Pa.Iv.)
Der reduzierte Haftungsmassstab für unentgeltlich tätige Mitglieder von Organen gemeinnütziger Organisationen wird von 2 Kantonen42, 1 Partei43 sowie 18 Organisationen44 unterstützt. Seitens eines Teils der Befürworter wird aber verlangt, dass hierbei folgende Aspekte zu berücksichtigen sind:
- Die Haftungsbeschränkung für leichte Fahrlässigkeit wird abgelehnt,45 da es sich um einen unbestimmten schwer fassbaren Rechtsbegriff handeln soll; es sei daher besser eine Haftungsbestimmung vorzusehen, welche die Haftung ausschliesst, wenn die Organe gemäss der sog. "Business Judgment Rule" gehandelt haben.46
- Die Grundidee wird befürwortet, aber es wird zusätzlich folgende Formulierung von Art. 55 Abs. 4 E-ZGB vorgeschlagen: "4 Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn sich das Organmitglied bei einem Geschäftsentscheid nicht von sachfremden Interessen leiten liess und vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Rechtsperson zu handeln."47
- Der Gesetzestext muss dergestalt umformuliert werden, so dass darin steht, dass nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit gehaftet wird; des Weiteren soll Art. 55 Abs. 4 Ziff. 2 E-ZGB ersatzlos gestrichen werden.48
- Die Haftungsfrage soll für das gesamte Gremium geregelt werden; der vorgeschlagene Gesetzestext zielt nur auf einzelne Mitglieder ab.49
- Die Haftung der Organmitglieder von Wohlfahrtsfonds richtet sich nach Art. 52 BVG (i.V.m. Art. 89a Abs. 7 Ziff. 3 ZGB). Da Wohlfahrtsfonds ebenfalls keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgen und ihre Stiftungsräte in der Regel kein Entgelt des Wohlfahrtsfonds beziehen, wäre eine Ergänzung von Art. 52 BVG (bzw. von Art. 89a Abs. 7 Ziff. 3 ZGB) mit einem Hinweis auf Art. 55 Abs. 4 VE-ZGB wünschenswert, damit wäre gewährleistet, dass auch Stiftungsräte von Wohlfahrtsfonds, die für Ihre Organtätigkeit kein Honorar des Wohlfahrtsfonds beziehen, nicht für einen Schaden aus
39 arts'n'funds, SZ.
40 CP, FR.
41 GE.
42 JU, VS.
43 glp.
44 ABPS, arts'n'funds, ASFIP, Bär & Karrer, CEPS, economiesuisse, GCP, Hoffnungsnetz, INSOS, patronfinds, ProSenectute, proFonds, SGV, SwissBanking, Treuhand|Suisse, UNIGE, UNIZH, visoparents.
45 ABPS, Bär & Karrer.
46 Bär & Karrer.
47 UNIZH.
48 SwissBanking.
49 ProSenectute.