Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/79: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Vergütung des Pflegematerials) · 28 Seiten

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4.4 Stellungnahmen zu Art. 52 Abs. 3 Kantone

JU präzisiert, dass nur das Material für Inkontinenz den Krankenversicherern direkt von den jurassischen Pflegeheimen in Rechnung gestellt wird und Gegenstand einer ausgehandelten Pauschale ist. Die Regierung möchte, dass die Möglichkeit, für bestimmtes MiGeL-Material mit den Versicherern Pauschalen auszuhandeln, weiterhin bestehen bleibt.

In Bezug auf die Pauschalvergütung, die mittels Vertrag zwischen Krankenversicherern und Pflegeheimen ins Auge gefasst werden soll, möchte FR wissen, wie die Pauschalen im Pflegeheim festgelegt werden. Es sei zu präzisieren, ob die Pauschale nach Anzahl Tage im Pflegeheim, Pflegetyp, MiGeL-Gruppe oder RAI-Stufe verrechnet wird. Ausserdem sollte der Zusammenhang zwischen den vereinbarten Pauschalen und den individuellen ärztlichen Verschreibungen besser begründet werden. Eine vorgeschlagene Option für die Pflegeheime wäre, das Material – wie bei den Medikamenten – bei einem Abgabezentrum zu bestellen, um sich nicht mehr um die Vergütung kümmern zu müssen. Diese Option würde jedoch einen Kostenanstieg nach sich ziehen.

GE wünscht, dass die Beschlüsse des Bundesrates nach Konsultation der Anwendungskommission KVG sowie der Eidgenössischen Kommission für Analysen, Mittel und Gegenstände (EAMGK) gefasst werden.

Laut VD ist es wünschenswert, dass die Bundesbehörde einheitliche Kriterien festlegt, um einen minimalen Qualitätsstandard durch Bezeichnung der Liste des übernommenen Materials und der Höchstpreise sicherzustellen. VD befürwortet die Möglichkeit nicht, Tarifverträge vorzusehen, und verlangt deren Streichung. Der Kanton ist der Ansicht, dass diese Möglichkeit zu Ungleichbehandlungen zwischen den Kantonen sowie zwischen den Bewohnerinnen und Bewohnern desselben Pflegeheims führen könnte.

In der Bundesversammlung vertretene politische Parteien

Die GLP begrüsst, dass der Bundesrat die ausschliesslich von der OKP übernommenen Mittel und Gegenstände bezeichnen kann, für welche eine Pauschalvergütung über eine Vereinbarung zwischen Krankenversicherern und Pflegeheimen oder Leistungserbringern der ambulanten Pflege möglich ist.

Organisationen des Gesundheitswesens – Versicherer

curafutura möchte, dass die Möglichkeit Vereinbarungen abzuschliessen generell für alle Mittel und Gegenstände gelten soll, wie dies bereits bei Abgabestellen der Fall sei. Eine Bezeichnung bzw. Eingrenzung auf bestimmte Produkte durch den Bundesrat sei nicht nötig. Ausserdem sei der Verweis auf Artikel 46 KVG zu streichen, weil in der KLV bereits ein Tarifwerk mit Höchstvergütungsbeträgen existiere. curafutura möchte lediglich festhalten, dass in Abweichung davon Preise vereinbart werden können, welche unter den Höchstvergütungsbeträgen liegen.

Die Groupe Mutuel lehnt die Anpassungen von Artikel 52 ab. Dies als Konsequenz ihrer Ablehnung der Anpassungen von Artikel 25a.