Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/79: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Vergütung des Pflegematerials) · 28 Seiten

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zu erheblichen Schwierigkeiten bei der Zuteilung bzw. Abgrenzung führen könne, weil die Unterscheidung zwischen den Kategorien A und B auf Ebene Material erfolge, währenddessen die Abgrenzung zwischen den Kategorien B und C sich auf die Anwender (Nutzer) beziehe. Dies sei insbesondere problematisch, weil die Kategorien einem unterschiedlichen Vergütungsregime unterstünden. Die MTK schlägt im Sinne einer Koordination vor, eine analoge Regelung wie im Tarifvertrag zwischen ihr und der Spitex-Schweiz zu treffen, wonach die Verrechnung von wiederverwendbarem Material explizit ausgeschlossen worden sei. Die MTK ist der Auffassung, dass eine Umgestaltung der MiGeL nur einen beschränkten Nutzen bringt, wenn nicht gleichzeitig neue Lösungen bezüglich deren Finanzierung erarbeitet werde. Im Hinblick auf die geplante Anpassung und unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Finanzierungssysteme der eidgenössischen Sozialversicherer (Kostenerstattungs- versus Naturalleistungsprinzip) sollte das EDI in Betracht ziehen, die neue MiGeL unter Tarifschutz zu stellen, sprich Zuzahlungen durch Patienten im Bereich der MiGeL einzuschränken bzw. zu untersagen, oder ein Referenzpreissystem einzuführen, um die Preisentwicklung kontrollieren oder zumindest dämpfen zu können.

4.2 Stellungnahmen zu Art. 25a Abs. 1 und 2 Kantone

Die GDK und die Kantone BS, FR, GR, LU, OW, SH, TG, VD und ZH möchten im Artikel festhalten, dass die der Untersuchung oder Behandlung einer Krankheit dienenden Mittel und Gegenstände, welche bei der Pflege (einschliesslich Akut- und Übergangspflege) verwendet werden, grundsätzlich separat zu 100 % durch die OKP zu vergüten sind, wobei die entsprechenden Materialien in einer Liste aufgeführt werden sollen.

AR schlägt eine Vereinfachung des zweiten Satzes von Art. 25a Abs. 1 KVG vor, weil der erste Satz von Abs. 1 die zu vergütenden Pflegeleistungen umschreibe. Weiter ist AR der Ansicht, dass auch der zweite Satz von Art. 25a Abs. 2 KVG gekürzt werden könne, weil der erste Satz umschreibe, dass es sich um Akut- und Übergangspflege handle.

Gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft

SMT schlägt vor die Vergütung der der Untersuchung oder Behandlung dienenden Mittel und Gegenstände, die für Pflegeleistungen verwendet werden, in Tarifverträgen gemäss Art. 46 KVG festzulegen. Demnach soll in Art. 25a Abs. 1 für Mittel und Gegenstände, die für Pflegeleistungen verwendet werden, sowie in Art. 25a Abs. 2 für Mittel und Gegenstände, die für Akut- und Übergangspflege verwendet werden, ein entsprechender Verweis für die Vergütung gemäss Tarifverträgen nach Art. 46 KVG festgehalten werden.

Organisationen des Gesundheitswesens – PatientenInnen/BenutzerInnen

DEBRA Schweiz schlägt vor die Vergütung der der Untersuchung oder Behandlung dienenden Mittel und Gegenstände, die für Pflegeleistungen verwendet werden, in Tarifverträgen gemäss Art. 46 KVG festzulegen. Demnach soll in Art. 25a Abs. 1 für Mittel und Gegenstände,