Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/79: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Vergütung des Pflegematerials) · 28 Seiten
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Vereinfachung des Systems und erwarten dadurch eine Reduktion des administrativen Aufwands. Die meisten Kantone sowie die GDK schätzen die Auswirkungen der geplanten Regelung auf die Höhe der zukünftigen Krankenkassenprämien als gering ein.
curafutura kommt zum Schluss, dass die unterbreitete Neuregelung nicht auf das primäre Ziel, nämlich eine administrative Vereinfachung bei der Vergütung der Pflegematerialkosten herbeizuführen, fokussiere und im Hinblick auf steigende Gesundheitsausgaben gegenüber Prämienzahlerinnen und Prämienzahlern nicht zu verantworten sei. Sie lehnt den vorgelegten Gesetzesentwurf ab und fordert dessen umfassende Anpassung. Insbesondere stört sie sich am Einbezug von Alters- und Pflegeheimen in die Vorlage und schlägt stattdessen eine Vereinfachung der Abrechnungsregeln für die Spitex und die freiberufliche Pflege vor.
santésuisse ist gegen den Vorschlag zur Pflegematerialfinanzierung. Die Anpassung erfolge ohne Not und in unmittelbarem Nachgang zur Klärung der Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts. Sie schaffe neue schwerwiegende Probleme. Inbesondere würden mit der Regelung Pflegeheime, Pflegefachleute und Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause gegenüber andern Leistungserbringern bevorteilt. Insgesamt seien die als Folge der Anpassung zusätzlichen Kosten zulasten der OKP kritisch zu hinterfragen und es müsse davon ausgegangen werden, dass die Zusatzkosten einerseits massiv höher als geschätzt ausfallen und andererseits durch die befürchtete Mengenausweitung mittelfristig zusätzlich steigen würden. Konkret schlägt sie vor, dass die Vergütung von Pflegematerial der geplanten Kategorien B und C ausschliesslich und obligatorisch im Rahmen von Verträgen zwischen den Tarifpartnern gemäss Art. 46 KVG und nicht als Einzelvergütung erfolgen sollte. Groupe Mutuel weist auf dieselben Problematiken hin und fügt an, dass mit der Kompetenz des Departements Mittel und Gegenstände zu bezeichnen, für die ein Tarif nach Art. 46 KVG vereinbart werden kann, ein Eingriff in die Tarifautonomie der Tarifpartner verbunden sei.
Die meisten der vernommenen, in der Bundesversammlung vertretenen Parteien, unter ihnen die CVP, EVP, FDP, GLP und SPS begrüssen die Bestimmungen grundsätzlich, äussern jedoch Vorbehalte und Bedenken wegen der zusätzlich auf die OKP zu verlagernden Kosten. Die SVP lehnt die Vorlage aufgrund der damit einhergehenden, befürchteten Mengenausweitung insgesamt ab.
Sowohl die Dachverbände der Wirtschaft als auch die Organisationen der Patientinnen
und Patienten bzw. Benutzerinnen und Benutzer sind grossmehrheitlich mit der Stossrichtung der Vorlage einverstanden. Einzelne Vertreter äussern sich jedoch grundsätzlich kritisch und lehnen die Vorlage ab, weil einerseits die Aufnahme von Produkten in die MiGeL, die von professionellem Personal verwendet würden, systemwidrig sei und der Vorschlag andererseits ein unnötiger Eingriff in die im KVG vorgesehene Tarifautonomie zwischen Leistungserbringer und Kantone darstelle. Für den FRC sind einige Verfeinerungen bezüglich Rabattierung bei der Materialbeschaffung und der Weitergabe von Rabatten des Grosshandels notwendig. Gleichzeitig sei damit zu rechnen, dass je nach Grösse des Pflegeheims die Mengenrabatte unterschiedlich seien und aus diesem Grund die Gefahr bestehe, dass ein Teil der Finanzierung den Patientiennen und Patienten übertragen werden.
Allgemein weisen die Leistungserbringer und mit ihnen die allermeisten vernommenen Organisationen des Gesundheitswesens auf die Problematik der Kategorienabgrenzung hin. Insbesondere könne schwierig sein, die Pflegematerialien der Kategorien A und B voneinander abzugrenzen. Trotz der Bedenken um die Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen den Kategorien, befürworten sie ebenso wie die Kantone das vorgeschlagene System mit 3 Hauptkategorien grossmehrheitlich. Für die GDK und rund die Hälfte der Kantone ist zudem wichtig, dass die Leistungserbringer bei der Ausarbeitung von Anhang 2 der KLV miteinbezogen werden und einige von ihnen regen eine dementsprechende Verankerung im Gesetz selbst an.