Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/79: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Vergütung des Pflegematerials) · 28 Seiten

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sich die Kantone und Gemeinden teilweise jedoch nicht an ihre gesetzliche Pflicht zur Restkostenfinanzierung halten. Sie begrüsst daher die Stossrichtung der Gesetzesänderung grundsätzlich, um damit die Finanzierung der erbrachten Leistungen inklusive Pflegematerial sicherzustellen, lehnt die Vorlage als Ganzes jedoch ab. Ihrer Meinung nach sollen die der Untersuchung oder Behandlung dienenden Mittel und Gegenstände bei Pflegeleistungen in der Akut- oder Übergangspflege sowie ambulanten und stationären Pflege durch die Krankenversicherung übernommen werden. Die Aufnahme von MiGeL-Produkten allerdings, die von professionellem Personal angewendet werde, sei systemwidrig und würde zu vielen Problemen führen. Mit der Annahme des Vorschlags würden unterschiedliche Vergütungsregeln anwendbar. Der Vorschlag sei zudem ein unnötiger Eingriff in die im KVG vorgesehene Tarifautonomie zwischen Leistungserbringern und Kantonen. Stattdessen schlägt DEBRA Schweiz eine Lösung vergleichbar mit der Abrechnung nach GI 20, TARMED vor. So soll die Vergütung der der Untersuchung oder Behandlung dienenden Mittel und Gegenstände, die für Pflegeleistungen verwendet werden, in Tarifverträgen gemäss Art. 46 KVG festgelegt werden. Der Tarifschutz müsse greifen, um die Patienten vor Zusatzkosten zu schützen und um sicherzustellen, dass der Verteilschlüssel der Pflegefinanzierung gemäss Art. 25a Abs. 5 KVG eingehalten werde.

Die FRC unterstützt die allgemeine Ausrichtung der Vorlage, verlangt aber eine Verfeinerung. Sie erachtet die neuen Kategorien A, B und C und die entsprechenden Übernahmemodalitäten als positiv. Die Rabatte sollten nach der Voraussetzung "Von Pflegeheimen abgegeben" zur Anwendung kommen. Das EDI sollte die Art von Material unterscheiden, für die Sammelbestellungen möglich sind. Es sei nicht selten, dass Pflegeheime das für einen einzelnen Patienten erforderliche Material direkt bei einer Apotheke bestellen und diese die Rechnung an die Versicherung des Patienten schickt. Die FRC verlangt, dass die Rabattmodalitäten an die Grösse des Pflegeheims gekoppelt werden, wobei die Grössenvorteile und die Rabatte, die jedes Pflegeheim für seine Bettenzahl erhalten kann, zu berücksichtigen seien. Wenn das Pflegeheim einen geringeren Rabatt (oder gar keinen Rabatt) erhält, weil es nicht notwendig oder möglich wäre, für einen Grosshandelsrabatt ausreichende Mengen zu bestellen, sollte die Differenz nicht den Patientinnen und Patienten oder ihren Angehörigen in Rechnung gestellt und der normale Betrag von den Kassen erstattet werden. Ob der Rabatt weitergegeben werden muss, sollte auch von der Art des Materials abhängen. Harnkatheter und Tracheostomie-Zubehör seien in speziellen Ausführungen erhältlich, deren Bedarf und Gebrauch vom Profil der Patientinnen und Patienten und ihrem spezifischen Gesundheitsproblem abhängen. Die FRC ist der Ansicht, dass das vom Bundesrat entworfene Modell in der Versorgungskette nicht nach oben geht. Einige Stadtapotheken würden über grosse Bestände verfügen, um mehrere Pflegeheime in ihrer Region zu beliefern. Diese Apotheken wiederum könnten von ihren Grosshändlern Rabatte erhalten, die sie nicht in ihren Verkaufspreisen weitergeben würden. Die FRC fragt sich, warum in der Vorlage nicht alle Akteure entsprechend ihrer Fähigkeit, in grossen Mengen einzukaufen, berücksichtigt werden. Es wäre beispielsweise möglich, von den Apothekerinnen und Apothekern zu verlangen, dass sie zumindest einen Teil des von ihren Grosshändlern gewährten Rabatts im Verkaufspreis an die Pflegeheime weitergeben.

Die SPO erachtet die vorgeschlagene Regelung als im Sinne der Patientinnen und Patienten. Sie begrüsst, dass aufwändigeres Pflegematerial nach dem Prinzip MiGeL über die OKP finanziert und nicht mehr unterschieden werde, wer das Material anwendet. Gleichzeitig begrüsst sie, dass mit dem Vorschlag einfaches Verbrauchsmaterial, welches bei Pflegeleistungen zur Anwendung kommt, sowie Gegenstände zum Mehrfachgebrauch (wie Blutdruckmessgeräte etc.) schweizweit einheitlich über die Pflegefinanzierung vergütet werden könnten. Die Patientinnen und Patienten erhielten somit wieder die nötige Sicherheit, das für ihre Behandlung erforderliche Material ohne Unsicherheiten über deren Vergütung zu bekommen.