Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/79: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Vergütung des Pflegematerials) · 28 Seiten

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die für Pflegeleistungen verwendet werden, sowie in Art. 25a Abs. 2 für Mittel und Gegenstände, die für Akut- und Übergangspflege verwendet werden, ein entsprechender Verweis für die Vergütung gemäss Tarifverträgen nach Art. 46 KVG festgehalten werden.

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curafutura fordert, die Ausnahmeregelung bei Mitteln und Gegenständen nur auf den ambulaten Bereich einzuschränken. Sie schlägt deshalb eine entsprechende Ergänzung von Art. 25a Abs. 1 und Abs. 2 vor.

Die Groupe Mutuel verlangt die Streichung der Anpassungen der Absätze 1 und 2. Die Anpassung von Absatz 1 sei ungünstig, da sie andere Leistungserbringer (z. B. Ärzte/innen, Physiotherapeut/innen) dazu veranlassen könnten, vom selben System zu profitieren. Zudem würden diese Änderungen einen Anreiz bieten, die Mengen im Rahmen eines Einzelleistungstarifs auszuweiten. Die Auswirkungen auf die Kosten würden somit unterschätzt. Was Absatz 2 anbelange, so werde die Akut- und Übergangspflege mit Pauschalbeträgen bezahlt. Eine separate Verrechnung des Materials sei daher schwer nachvollziehbar.

4.3 Stellungnahmen zu Art. 52 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3 Kantone Die Kantone AG, AI, BL, BS, FR, GL, GR, LU, NW, OW, SH, TG, VD, VS, ZH und die GDK

erachten es als wichtig, dass die Leistungserbringer bei der Ausarbeitung von Anhang 2 der KLV miteinbezogen würden, weil zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr alle Mittel und Gegenstände, die verbreitet sind und unbestrittenermassen in der Pflege zum Einsatz kommen, von der MiGeL enthalten seien. Deshalb regen die GDK und die Kantone BS, FR, GR, LU, OW, SH, TG, VD und ZH konkret an, in Art. 52 Abs. 1 KVG festzulegen, dass das Departement die Tarifpartner bei der Ausarbeitung der Bestimmung über die Leistungspflicht und den Umfang der Vergütung von Mitteln und Gegenständen miteinzubeziehen habe.

TG regt an, Art. 52 KVG auf Verordnungsstufe so zu konkretisieren, dass die Vergütungen eine Allokation der Leistungen in den am wenigsten kostenintensiven Strukturen erlauben. Dafür müsste unter anderem vorgesehen werden, dass in die Vergütung der MiGeL auch der Umgang (Bestellung, Lagerhaltung, Abgabe) und die Instruktion des Umgangs mit den Produkten an die Patienten und Patientinnen, aber auch an die Fachpersonen (z.B. bei Heimventilation, Heimdialyse, Vak-Pumpen) inkludiert wären. Diese über die reinen Produktekosten hinausgehenden Aufwendungen führten im Einzelfall immer wieder zu unnötigen Verzögerungen und administrativen Leerläufen, bis die Versorgung geregelt sei.

VD fordert, am Anfang der Ziffer 3 «Nach Konsultation der Tarifpartner [. . .]» anzufügen. Eine solche Konsultation würde dazu beitragen zu gewährleisten, dass die Durchführungsbestimmungen mit der Realität vor Ort übereinstimmen.

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Die Groupe Mutuel lehnt die Anpassungen von Artikel 52 ab. Dies als Konsequenz ihrer Ablehnung der Anpassungen von Artikel 25a.