Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/79: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Vergütung des Pflegematerials) · 28 Seiten

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und Gemeinden ein konjunkturelles Problem dar, das nur bestimmte Kantone betreffe und keine dauerhafte institutionelle Lösung erfordern sollte. Sollte die Vorlage verabschiedet werden, müssten die Finanzierung für die OKP kostenneutral erfolgen, wobei die Beträge gemäss Artikel 7a und 7b KLV anzupassen seien.

santésuisse lehnt die Änderung ab, weil diese Mehrkosten zulasten der Prämienzahlenden verursache und unnötigerweise die Komplexität des geltenden Rechts erhöhe. Solange der Anpassungsprozess (nach den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts) noch im Gang sei, sollte auf eine Anpassung der Rahmenbedingungen verzichtet werden. Als Hauptargumente führt sie an, dass die Anpassung des Geltungsbereichs der MiGeL zu einem gefährlichen Präjudiz führe. Mit der vorgeschlagenen Regelung würden Pflegeheim, Pflegefachleute und die Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause gegenüber anderen Leistungserbringer (namentlich Ärzte und Spitäler) bevorteilt. Die angestrebte Möglichkeit, neu im Rahmen der MiGeL Einzelleistungen zulasten OKP in Rechnung zu stellen, könne dazu führen, dass allgemein mehr und zusätzliche Leistungen erbracht würden. Sie erzeuge falsche Anreize zur Mengenausweitung. Ausserdem könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Leistungserbringer finanzielle Interessen hätten, möglichst viel Material abzugeben. Insgesamt dürften die Kosten dieser Regulierung die geschätzten 65 Millionen Franken massiv überschreiten. Aus sozialpolitischer Optik bringe die Änderung ein kritisch zu hinterfragendes Ergebnis: Die Verschiebung der Kosten von den Steuerzahlern hin zu den Prämienzahlern führe zu einer finanziellen Mehrbelastung der unteren und mittleren Einkommensklassen. Ausserdem stünden die übergeordneten Massnahmen zur Kostendämpfung im Widerspruch zur vorliegenden Gesetzesanpassung. Der Aufwand für die Rechnungskontrolle durch die Krankenversicherer im Rahmen der Ausweitung des Geltungsbereichs der MiGeL sei unverhältnismässig. Zudem stehe die Massnahme im Widerspruch zur Absicht des Bundesrats, Pauschaltarife zu fördern.

Andere Organisationen

AL begrüsst den Vorschlag als Schritt in die richtige Richtung. Eine starke staatliche Steuerung entspräche der Verantwortung des Bundes für die schweizweite Gesundheitspolitik. Die jetzige fehlende Gesetzesgrundlage für die Vergütung des Pflegematerials sei ein unhaltbarer Zustand. Die Ausgangslage mit der Einführung der neuen Pflegefinanzierung in der Vergütung von Pflegematerial habe einen riesigen administrativen Aufwand für alle Beteiligten nach sich gezogen. Die Situation habe sich nach den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts im Herbst 2017 zugespitzt, was zum Beispiel die Arbeit von Pflegefachpersonen in grossem Ausmass erschwerte. Bereits sehr belastete Personen könnten nach der Kostenumverteilung von rund 65 Millionen Franken pro Jahr mit Mehrkosten konfrontiert werden. Dies sei ein notwendiges Übel für die Gewährleistung des Zugangs zum benötigten Pflegematerial. Die Argumentation, warum eine Finanzierung des Pflegematerials über eine Erhöhung der Beiträge an die Pflegeleistungen verworfen wurde, sei nicht schlüssig dargelegt. Schliesslich sei die Steuerung im Gesundheitswesen im Idealfall möglichst umfassend und vorausschauend zu vollziehen. In diesem Sinne sei auch für Pflegeleistungen in die Richtung einer einheitlichen Finanzierung stationärer und ambulanter Leistungen zu denken. In Bezug auf die Annahme des Bundesrats, dass die Kantone per 1. Januar 2020 bei den Spitex-Kosten einspringen werden, gäbe es ein neues Finanzierungsproblem, weil die Restkostenfinanzierung kantonal unterschiedlich geregelt ist.

Die MTK begrüsst die Anpassung der Gesetzesartikel. Der Mitte 2011 umgesetzte Beschluss, Mittel und Gegenstände von der MiGeL zu streichen, welche nur durch ausgebildetes Fachpersonal verwendet werden könne, führte im Bereich der Unfallversicherung zu Tarifierungslücken. Sie geht davon aus, dass künftig eine vollständige Liste aller Mittel und Gegenstände, die zur Behandlung oder Überwachung dienen, erstellt werde. Bezüglich der vorgeschlagenen Kategorien gibt die MTK zu bedenken, dass die Unterscheidungen zwischen den Kategorien