Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/79: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Vergütung des Pflegematerials) · 28 Seiten

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Organisationen des Gesundheitswesens – Leistungserbringer SVF, Alters- und Pflegeheim Allmendguet, Alters- und Pflegeheim Sägematt, Alters- und

Pflegeheim Schmiedhof, Alters- und Pflegeheim Wendelsee & Kristall, Alterssitz Neu-

haus Aaretal, Alterswohnheim Am Wildbach, Alterswohnheim Fellergut, Alterszentrum

Sunnmatte, Alterszentrum Viktoria, ASPS, AVASAD, Betagtenheim Mattenhof, Betag-

tenzentren Emmen, Bethesda Alterszentren, Carpediem AG Wohnen im Alter, CURAVIVA, Der Burgerspittel, Domicil Bern, Domicil Elfenau, Domicil Galactina Park,

Domicil Kompetenzzentrum Demenz Bethlehemacker, Domicil Lentulus, Domicil Lin-

dengarten, Domicil Mon Bijou, Domicil Schönegg, Domicil Steigerhubel, EMS Petit

Chézard, Evangelisches Pflege- und Altersheim Thusis, FAS, Fondation Espace Rési-

dence Le Littoral, Foyer La Jaluse, HKS, Home Médicalisé Le châtelard, NOMAD, Oberi

Bäch, Pension Adelmatt Alters- und Pflegeheim, Pflegeheim Aergera, Résidence la Co-

lombe, PZZ, Résidence le Pivert, Residenz Am Schärme, Residenz Vivo, Residio AG,

SACD Ti, SBK, senesuisse, senevita, Seniorenzentrum Jurablick, Seniorenzentrum Vi-

vale Sonnenplatz, SKLU, SKSZ, Spitex Kanton Bern, Spitex Schaffhausen, Spitex

Schweiz, Spitex Uri, Spitex Verband SG/AR/AI, Spitex Verband Thurgau, SPXZG, Stiftung TRIX Residenz Au Lac, SVBL, SVKZ, VFP AFG Spitex Pflege und die Wenger Betriebs AG begrüssen die vorgeschlagene Regelung. Diese beseitige den derzeit vielerorts unhaltbaren Zustand und schaffe die Grundlage für eine administrativ einfache und in der Praxis funktionierende Regelung. Insbesondere werde damit die in der Praxis untaugliche unterschiedliche Abrechnungsart bei Selbst- und Fremdanwendung aufgehoben und durch ein einheitliches System ersetzt, welches in der Vergangenheit bereits einmal funktioniert habe. Es werde ein klares und logisches Zuständigkeitsregime eingeführt. Eine Umsetzung sei jederzeit schnell möglich, Systeme und Wege seien bekannt und könnten mit sehr geringem Aufwand reaktiviert werden. Der administrative Aufwand werde minimal gehalten. Das Risiko fehlenden Zugangs zum benötigten Pflegematerial mangels Finanzierung sinke bedeutend und die heute in vielen Kantonen bestehenden Versorgungslücken würden geschlossen sowie falsche Anreizsystem eliminiert, weil das Material durch alle Leistungserbringer schweizweit gleichermassen abgerechnet werden könne. Schliesslich werde durch die neuen Bestimmungen und die geplante Neustrukturierung der Liste Rechtssicherheit geschaffen, sodass weitere Gerichtsprozesse vermieden werden könnten. Sie heissen das vorgeschlagene System mit 3 Kategorien grundsätzlich gut, weisen allerdings darauf hin, dass es bei bestimmten Materialien nach wie vor zu Abgrenzungsschwierigkeiten kommen könne. Schliesslich sei die Mehrbelastung der OKP von rund 65 Millionen Franken durch das neue System nicht ungerechtfertigt: Es handle sich dabei um eine sehr berechtigte Korrektur der nach den Gerichtsurteilen bisher zulasten der Kantone und Gemeinden eingetretenen Verschiebung der Kosten. PZZ erachtet das vorgeschlagene System mit 3 Kategorien als umsetzbar und verlangt eine einheitliche und praxisbezogene Abgrenzung der Produktebezeichnungen. Für die SBK schafft die Vorlage eine klare gesetzliche Grundlage für die vor den bundesverwaltungsgerichtlichen Urteilen herrschende, sachlich adäquate Praxis. Mit ihr entfalle auch das Risiko von Kanton zu Kanton oder gar von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedliche Abgeltungsregeln und –niveaus und die Notwendigkeit, für jeden der Kantone (bzw. für jede Gemeinde) aufwändige Kontrollmechanismen einzurichten. Für die SBK-ZH/GL/SH, welche die Vorlage ebenfalls voll in diesem Sinne unterstützt, können mit der Vorlage die in den letzten Jahren entstandenen Versorgungslücken wieder geschlossen werden. Da die Finanzierung durch die OKP gesichert werde, würden alle Patientinnen und Patienten Zugang zum nötigen Material erhalten.

Die AVASAD präzisiert, dass mit der vorgeschlagenen Revision der Patient oder die Patientin nicht mehr durch eine Weigerung des Versicherers, das Material zu erstatten, benachteiligt wird und dass die Kommunikation und die administrativen Prozesse zwischen dem Materiallieferanten und der Spitex vereinfacht werden. Es sei darauf zu achten, dass es angemessene Kontrollmöglichkeiten gibt und dass die Preisverhandlungen zwischen Versicherern und Ma-