Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/79: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Vergütung des Pflegematerials) · 28 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 8Fedlex · Ergebnisbericht
JU die vorgesehene Herabsetzung um 10–20 Prozent bei der Abgabe von Material durch Pflegeheime als nicht gerechtfertigt. In den jurassischen Pflegeheimen würden die meisten MiGeL-Bestellungen nicht mit Grosshandelsrabatten belegt. MiGeL-Material würde grundsätzlich in Apotheken bestellt und pro Patient/Patientin geliefert, mit direkter Abrechnung mit der Krankenkasse des Patienten oder der Patientin. Es sei somit zu vermeiden, dass der Versicherer den Rabatt von 10–20 Prozent dem Patienten oder der Patientin verrechnet. Grosshandelsrabatte würden in erster Linie von Apotheken und nicht von Pflegeheimen gewährt.
NE unterstützt die Vorlage und hält fest, dass die Anliegen der Kantone und anderer Instanzen aufgenommen wurden und dass der Entwurf die Lösung einer derzeit problematischen Situation ermöglicht.
Für OW wäre es wünschenswert gewesen, wenn die Anpassungen des KVG bereits früher in die Wege geleitet worden wären. Dadurch wäre allen Beteiligten Aufwand und Unsicherheit erspart geblieben und der Kanton oder die Gemeinden als Restfinanzierer hätten sich in den letzten Jahren die Kostensteigerung durch die Übernahme der entsprechenden Kostenblöcke sparen können.
SG erachtet die Absicht des Bundesrats als sinnvoll, die Regelung möglichst schnell einzuführen, weil die öffentliche Hand aktuell mit Zusatzkosten konfrontiert sei, die richtigerweise wieder von der OKP mitgetragen werden müssten.
SO begrüsst, dass die Krankenversicherer im Rahmen der MiGeL richtigerweise wieder in die Pflicht genommen würden, und ist der Ansicht, dass dies die Restfinanzierer entlaste, welche zuletzt mangels einschlägiger Bestimmungen betreffend Vergütung der Pflegematerialien immer höhere Kosten zu tragen gehabt hätten.
UR geht davon aus, dass der Vorschlag eine Reduktion des administrativen Aufwands sowohl bei den Leistungserbringern als auch bei den Krankenversichern erlaubt.
Nach Ansicht von VD ermöglicht der Vorschlag, der Ungleichbehandlung der Versicherten je nach dem, wer das Pflegematerial appliziert, ein Ende zu setzen. Der Vorschlag würde auch bezüglich der Vergütung von Pflegematerial für Ausgeglichenheit zwischen den Zahlstellen sorgen. Aufgrund der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom November und Dezember 2017 musste der Kanton Waadt zusätzlich 8 Millionen Franken pro Jahr zahlen.
ZG begrüsst insbesondere das Vorhaben, dass der Höchstvergütungsbetrag gemäss MiGeL des Materials der Kategorie B bei der Abgabe durch Pflegeheime um 10 bis 20 Prozent herabgesetzt werde, zumal der Höchstvergütungsbetrag für die Abgabe an Einzelpatientinnen und –patienten bestimmt sei und nicht den Grosshandelspriesen Rechnung trage. ZG fordert zudem die regelmässige Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Höchstvergütungsbetrag an die Marktentwicklung mittels Auslandspreisvergleichen.
Für den SSV und die Gemeinde Wallisellen bedeutet die Gesetzesanpassung eine wesentliche administrative Erleichertung für sämtliche Akteure der Pflege und liefert einen wichtigen Beitrag zur Versorgungssicherheit. Der SGV (Schweizerische Gemeindeverband) unterstützt die vorgeschlagene Regelung ebenfalls. Sie schaffe Klarheit und beseitige die unfriedigende, unverständliche und insbesondere für die Gemeinden mit zusätzlichen Kosten verbundene Situation, die aufgrund der Bundesverwaltunsgerichtsurteile seit 2018 entstanden sei. Der SGV, SSV und die Gemeinde Wallisellen erachten die vorgeschlagene Regelung zu den drei Materialkategorien A, B und C als vertretbar. Sie halten die Abgrenzung zwischen den Kategorien A und B für schwierig umzusetzen, da gewisse Materialien beiden Kategorien zugeordnet werden könnten. Allfällige rein kostenmotivierte Verlagerungen in die jeweils andere Produktekategorie seien zu verhindern. Sie beantragen daher, dass die zuständigen Kommissionen gemäss Art. 52 KVG eine regelmässige Überprüfung der Zuteilungen in die verschiednene Materialkategorien A, B und C sicherstellen, um nicht gerechtfertigten Kostenverlagerungen vorzubeugen. Zur Ermöglichung von administrativen Vereinfachungen scheint es dem SSV