Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/79: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Vergütung des Pflegematerials) · 28 Seiten

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1. Einleitung

1.1 Handlungsbedarf und Ziele

Nach der Regel der Neuordnung der Pflegefinanzierung werden die Pflegeleistungen bei einem Pflegeheimaufenthalt oder bei ambulanter Pflege von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP), der versicherten Person und dem Kanton übernommen (Art. 25a Abs. 1, 4 und 5 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung [KVG]1). Das von den Pflegefachpersonen verwendete Pflegematerial ist integraler Bestandteil der Pflegeleistungen2. Nur für das Material, das von der versicherten Person selbst oder mit Hilfe einer nichtberuflich an der Untersuchung oder der Behandlung mitwirkenden Person verwendet wird, sieht das KVG eine separate Vergütung vor. Sie erfolgt aufgrund der Liste der Mittel und Gegenstände (MiGeL)3.

Aus den Diskussionen zwischen dem BAG und den involvierten Akteuren hat sich ergeben, dass im Bereich der ambulanten Pflege das Material zu einem grossen Teil sowohl von den Versicherten selbst als auch durch Pflegefachpersonen verwendet wird und deswegen eine Unterscheidung zwischen den Verwendungsarten schwierig oder gar unmöglich ist. Die Finanzierung des Pflegematerials wird daher in dem Sinne geregelt, dass keine solche Unterscheidung mehr nötig ist.

Die Finanzierung des Pflegematerials erfolgt heute durch die OKP, die versicherte Person und die Kantone bzw. Gemeinden. Die OKP leistet fixe Beiträge. Im Gegensatz dazu sind die Beiträge der Versicherten und die Restfinanzierung durch die Kantone kantonal unterschiedlich. Dies kann das Risiko mit sich bringen, dass die Versicherten zum benötigten Pflegematerial keinen Zugang haben, weil die Kosten nicht gedeckt sind. Aus diesem Grund sieht die Vorlage eine separate Finanzierung jenes Pflegematerials durch die OKP vor, das für die Pflegeleistungen nach Art. 25a Abs. 1 und 2 KVG angewendet wird, und das auch zu den zur Untersuchung oder Behandlung dienenden Mitteln und Gegenständen gehört. Das für die Pflegeleistungen notwendige, einfache Verbrauchsmaterial und das Material und die Gegenstände für den Mehrfachgebrauch bei verschiedenen Patientinnen und Patienten werden weiterhin gemäss der Finanzierung der Pflegeleistungen vergütet.

Die Pflegeleistungen der Akut- und Übergangspflege können im Anschluss an einen Spitalaufenthalt für maximal zwei Wochen angeordnet werden (Art. 25a Abs. 2 KVG) und werden nach den Regeln der Spitalfinanzierung von Versicherern und Kantonen vergütet (Art. 49a KVG und Art. 7b der Verordnung vom 29. September 1995 über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung [KLV]4). Die Vorlage sieht auch für diesen Bereich dasselbe System der separaten Vergütung des Pflegematerials wie für die weiteren Pflegeleistungen vor.

1.2 Vernehmlassung

Die Vernehmlassung zu den erarbeiteten Änderungen des KVG wurde vom 6. Dezember 2019 bis 6. Februar 2020 bei den Kantonen, den politischen Parteien, den gesamtschweizerischen Dachverbänden der Gemeinden, Städte und Berggebiete, den gesamtschweizerischen Dachverbänden der Wirtschaft, der Konsumenten, der Leistungserbringer, der Versicherer und anderer interessierter Kreise durchgeführt.

1 SR 832.10

2Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-3322/2015 und C-1970/2015

3 SR 832.112.31

4 SR 832.112.31