Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/79: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Vergütung des Pflegematerials) · 28 Seiten
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als prinzipiell zweckmässig, möchte gleichzeitig allerdings anmahnen, dass es zukünftig nicht zu einer graduellen Umteilung von Pflegematerial in die Kategorie A und damit zu einer Streichung von der MiGeL kommen dürfe. Eine umsichtige Kategorisierung und kontinuierliche Aktualisierung der MiGeL – unter konsequenter Anwendung des Auslandpreisvergleichs – sei daher die Voraussetzung für die erfolgreiche Umsetzung der angestrebten Gesetzesrevision.
SMT ist der Ansicht, dass die geltende Regelung der Vergütung von Pflegematerial nach dem Verteilschlüssel der Pflegefinanzierung der richtige Ansatz sei. Leider würden sich die Kantone und Gemeinden teilweise jedoch nicht an ihre gesetzliche Pflicht zur Restkostenfinanzierung halten. Er begrüsst daher die Stossrichtung der Gesetzesänderung grundsätzlich, um damit die Finanzierung der erbrachten Leistungen inklusive Pflegematerial sicherzustellen, lehnt die Vorlage als Ganzes jedoch ab. Seiner Meinung nach sollen die der Untersuchung oder Behandlung dienenden Mittel und Gegenstände bei Pflegeleistungen in der Akut- oder Übergangspflege sowie ambulanten und stationären Pflege durch die Krankenversicherung übernommen werden. Die Versicherung sei in der Lage, Leistungen hinsichtlich WZW-Kriterien zu überprüfen und diese sei hierzu auch gesetzlich legitimiert. Allerdings betrachtet SMT den vorgeschlagenen Weg, dass diese Mittel und Gegenstände in der MiGeL in einem separaten Kapitel aufgenommen werden sollen, als nicht zielführend. Die Aufnahme von Produkten in die MiGeL, die von professionellem Personal angewendet werden, sei systemwidrig und würde zu vielen Problemen führen. Mit der Annahme des Vorschlags würden unterschiedliche Vergütungsregeln anwendbar. Der Vorschlag sei zudem ein unnötiger Eingriff in die im KVG vorgesehene Tarifautonomie zwischen Leistungserbringer und Kantone. Stattdessen schlägt SMT eine Lösung vergleichbar mit der Abrechnung nach GI 20, TARMED vor. So soll die Vergütung der der Untersuchung oder Behandlung dienenden Mittel und Gegenstände, die für Pflegeleistungen verwendet werden, in Tarifverträgen gemäss Art. 46 KVG festgelegt werden. Eine solche Lösung sei pragmatisch und biete den Vorteil, dass das gleiche Produkt im gleichen Zeitraum bei den unterschiedlichen Leistungserbringern identisch abgerechnet werde. Den Höchstvergütungsbetrag in der MiGeL hält die SMT für gerechtfertigt. Dieser fördere den Wettbewerb, was zu begrüssen sei. Die Leistungserbringer der ambulanten und der stationären Pflege müssten sich jedoch an die Anordnung des Arztes halten und die Wahlfreiheit entfiele (vgl. Art. 52a KVG). Bei den Leistungserbringern greife Art. 56 ff. KVG. Somit bestünde die Pflicht der vollumfänglichen Weitergabe von direkten und indirekten Vergünstigungen. Der Tarifschutz müsse greifen, um die Patienten vor Zusatzkosten zu schützen und um sicherzustellen, dass der Verteilschlüssel der Pflegefinanzierung gemäss Art. 25a Abs. 5 KVG eingehalten werde.
Organisationen des Gesundheitswesens – PatientenInnen/BenutzerInnen
chronischkrank.ch und GELIKO begrüssen die vorgeschlagene Regelung. Diese beseitige den derzeit vielerorts unhaltbaren Zustand und schaffe die Grundlage für eine administrativ einfache und in der Praxis funktionierende Regelung. Insbesondere werde damit die unterschiedliche Abrechnungsart bei Selbst- und Fremdanwendung aufgehoben und durch ein einheitliches System ersetzt, welches in der Vergangenheit bereits einmal funktioniert habe. Es werde ein klares und logisches Zuständigkeitsregime eingeführt und der administrative Aufwand werde minimal gehalten. Das Risiko fehlenden Zugangs zum benötigten Pflegematerial mangels Finanzierung sinke bedeutend und falsche Anreizsystem würden eliminiert. Schliesslich werde durch die neuen Bestimmungen und die geplante Neustrukturierung der Liste Rechtssicherheit geschaffen. Sie heissen das vorgeschlagene System mit 3 Kategorien grundsätzlich gut, weisen allerdings darauf hin, dass es zu Abgrenzungsschwierigkeiten kommen könne.
DEBRA Schweiz ist der Ansicht, dass die geltende Regelung der Vergütung von Pflegematerial nach dem Verteilschlüssel der Pflegefinanzierung der richtige Ansatz sei. Leider würden