Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/79: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Vergütung des Pflegematerials) · 28 Seiten
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Im Zusammenhang mit der geplanten Kategorie B (Mittel und Gegenstände, die von der versicherten Person selbst oder durch Pflegefachpersonen verwendet werden können) sei ausserdem zu prüfen, ob darin aufgeführtes Material, das Leistungserbringer der ambulanten Pflege verwenden, ebenfalls mit einer Herabsetzung im Vergleich zum Höchstvergütungsbetrag vergütet werden solle, weil auch diese Leistungserbringer von Grosshandelspreisen profitieren könnten. Für AG könnten in Zukunft wieder gemeinsame Materialbestände geführt werden, was eine effizientere Bewirtschaftung ermögliche. Es wird unter Hinweis auf frühere Administrativverträge der Spitex, welche Rabatte von 15 Prozent vorgesehen hätten, konkret eine Herabsetzung von 10 bis 20 Prozent im Vergleich zum Höchstvergütungsbetrag vorgeschlagen. In diesem Zusammenhang fordert ZG auch eine regelmässige Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Höchstvergütungsbeträge an die Marktentwicklung mittels Auslandpreisvergleichen.
Laut den Leistungserbringern werden anlässlich der Ausarbeitung der Verordnungstexte Detailfragen bezüglich der Weitergabepflicht von Rabatten und noch tieferen Preisen zu klären sein.
4. Zusammenfassung der Stellungnahmen
4.1 Stellungnahmen zur Vorlage im Allgemeinen Kantone
Die Kantone in ihren einzelnen Stellungnahmen und die GDK unterstützen den Vorschlag, dass es bei der Verwendung von Pflegematerial keine Unterscheidung mehr geben soll zwischen der Anwendung durch die Patienten, Bewohner bzw. Angehörigen selbst und durch das Pflegepersonal.
Für die Kantone AG, AI, AR, BL, BS, FR, GL, GR, LU, NW, OW, SH, TI, TG, VD, VS, ZH und
die GDK führt die Vorlage zu einer Vereinfachung des Systems und erlaubt eine Reduktion des administrativen Aufwands. Mit Ausnahme von AI und AR vertreten sie zudem die Ansicht, dass diese Regelung keine spürbaren Auswirkungen auf die Höhe der zukünftigen Krankenkassenprämie haben wird, weil einerseits das Kostenvolumen zu gering ist und andererseits bis und mit Prämien 2018 diese Kosten zu grössten Teilen bereits in die Prämien eingeflossen
sind. Die GDK und die Kantone AG, AI, BL, BS, FR, GL, GR, LU, NW, OW, SH, TG, VD, VS
und ZH erachten die Bildung von drei Materialkategorien als sinnvoll und die im erläuternden Bericht aufgeführten Beispiele als gut gewählt und richtig zugeordnet. Gleichzeitig weisen sie für die Kategorie C darauf hin, dass in den letzten Jahren Mittel und Gegenstände aus der MiGeL entfernt worden seien, die gar nicht für die Selbstanwendung bestimmt und somit systemwidrig auf der Liste gewesen seien (z.B. Port-A-Cath Infusionssysteme). Aus ihrer Sicht müssten auch solche Mittel und Gegenstände auf die neu zu definierende MiGeL kommen. TI unterstützt den Inhalt des erläuternden Berichts zu einem grossen Teil, insbesondere die Unterteilung des Pflegematerials in die Kategorien A, B und C.
Nach Ansicht der GDK und der Kantone AG, BL, BS, FR, GL, GR, LU, OW, SH, TG, VD, VS
und ZH sei anlässlich der Verordnungserarbeitung ausserdem zu prüfen, ob Material der Kategorie A nicht auch weiterhin auf der MiGeL aufgeführt werden müsse, da es sich um Material handle, das durch Patienten angewendet würde, die keine Pflege in Anspruch nehmen. Zusätzlich ist gemäss GDK und der Kantone AG, AI, BL, BS, FR, GL, GR, LU, OW, SH, TG, VD, VS, ZG und ZH zu prüfen, ob Material der Kategorie B, welches Leistungserbringer der ambulanten Pflege verwendeten, auch mit einer Herabsetzung von 10 bis 20 Prozent im Vergleich zum Höchstvergütungsbetrag vergütet werden soll, da auch diese Leistungserbringer, allen-