Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/1: Bundesgesetz über die Einführung eines vereinfachten Verfahrens zur Vernichtung von Kleinsendungen im Immaterialgüterrecht · 20 Seiten

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Vereinheitlichung der Gesetzestexte oder grammatikalische Korrekturen vorgenommen wurden, kann zudem auf die Erläuterungen zu den entsprechenden Artikeln im Markenschutzgesetz (Ziff. 4.4) verwiesen werden.

Art. 46 Anzeige verdächtiger Waren

Zur Vereinheitlichung mit den anderen Erlassen erfährt der französische Text in Absatz 2 lediglich terminologische Anpassunges: «l’Administration des douanes» wird mit «elle», und der Begriff «en vertu de» wird mit «au sens de» ersetzt.

Art. 47 Antrag auf Hilfeleistung

Es wird im neuen Abs. 1bisdie antragstellende Person als Antragstellerin definiert, weshalb in Absatz 2 (wie in den nachfolgenden Bestimmungen) nur noch der generische Feminin «Antragstellerin» verwendet wird. Analoges gilt für den italienischen Text.

4.6 Patentgesetz

1. Titel, 5. Abschnitt

Art. 40e Gemeinsame Bestimmungen zu den Artikeln 36-40d

Im ersten Satz von Absatz 1 wird im deutschen Text wie im Urheberrechtsgesetz und im Markenschutzgesetz der Begriff «Werktage» mit «Arbeitstage» ersetzt.

3. Titel, 4. Abschnitt: Hilfeleistung beim Verbringen in das oder aus dem

Zollgebiet sowie Art. 86a bis 86l

Die Neufassung der Abschnittsüberschrift und der Artikel 86a bis 86l über die Hilfeleistung beim Verbringen in das oder aus dem Zollgebiet entspricht inhaltlich der neuen Regelung der Artikel 75 bis 77i Urheberrechtsgesetz. Es kann deshalb auf die dortigen Erläuterungen (Ziff. 4.2) verwiesen werden. Wo formelle Anpassungen zur Vereinheitlichung der Gesetzestexte oder grammatikalische Korrekturen vorgenommen wurden, kann zudem auf die Erläuterungen zu den entsprechenden Artikeln im Markenschutzgesetz (Ziff. 4.4) verwiesen werden.

4.7 Wappenschutzgesetz, 5. Titel

Art. 32

Wie in den übrigen Immaterialgüterrechtserlassen wird auch hier die bisherige Bezeichnung «Hilfeleistung der Zollverwaltung» an die Terminologie der Zollgesetzgebung angepasst. Zudem werden die Verweise auf die anwendbaren Bestimmungen des Markenschutzgesetzes erweitert, so dass sie auch die Bestimmung über das Verfahren für die vereinfachte Vernichtung von Waren in Kleinsendungen umfassen.