Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/1: Bundesgesetz über die Einführung eines vereinfachten Verfahrens zur Vernichtung von Kleinsendungen im Immaterialgüterrecht · 20 Seiten
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Verweigerung der Zustimmung Kenntnis erhalten, so würde nicht mehr genügend Zeit verbleiben. Dadurch wird auch der EZV ein hoher Aufwand verursacht. Sie muss nach der Zurückhaltung beide Parteien gleichzeitig informieren und die Fristen überwachen. Die Antragsteller beantragen zudem regelmässig die Zustellung von Abbildungen der Ware oder von Proben oder Mustern, damit sie einschätzen können, ob es sich um Fälschungen handelt und die Einleitung eines Verfahrens angezeigt ist. In der weitaus überwiegenden Zahl der Fälle erweist sich dies allerdings im Nachhinein als unnötig, weil sich der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Ware der Vernichtung gar nicht widersetzt hat. Das hängt in erster Linie damit zusammen, dass es sich bei deutlich über 90 % der zurückbehaltenen Waren um Kleinsendungen von drei oder weniger Gegenständen handelt, und dass den Käufern dieser Waren in der Regel bewusst ist, dass sie eine Fälschung gekauft haben. Sie haben deshalb ein Interesse, sich der Vernichtung nicht zu widersetzen und möglichst ohne weitere Folgen «aus der Sache wieder herauszukommen». In weniger als 5 % der Fälle widersetzen sich die Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Ware der Vernichtung.
Der hohe Aufwand, der durch das gegenwärtige Verfahren verursacht wird, führt dazu, dass die EZV weniger Sendungen kontrollieren kann. Dadurch gelangen mehr Fälschungen in die Schweiz. Die EZV hat als Folge des Stabilisierungsprogramms 2017 – 2019 nach einer Straffung der Prozesse unter anderem im Bereich des Immaterialgüterrechts Stellen abgebaut, während sich zum Beispiel der Import von Kleinwarensendungen aus dem asiatischen Raum zwischen 2014 und 2018 nahezu versechsfacht hat. Ab 1. Januar 2017 ist die Anzahl Feststellungen insbesondere im wichtigen Handelswarenverkehr einschliesslich Post- und Kuriersendungen spürbar zurückgegangen (2015: 3'621 Feststellungen, 2016: 3'125 Feststellungen, 2017: 1'633 Feststellungen, 2018: 1'686 Feststellungen). Auch wenn es bei der Anzahl Feststellungen auch in den Vorjahren immer wieder zu Schwankungen gekommen ist, führen doch die limitierten Ressourcen der EZV, verbunden mit dem aufwendigen Verfahren, dazu, dass weniger Fälschungen aufgegriffen werden können. Mit einer Vereinfachung des Verfahrens für Kleinsendungen könnte der Aufwand der EZV spürbar verringert werden, was wiederum dazu führen kann, dass mehr Sendungen geprüft und gegebenenfalls mehr Feststellungen gemacht werden können. Schliesslich verbindet der Bundesrat mit dem Programm DaziT denn auch in organisatorischer Hinsicht die Erwartung, dass in allen Verwaltungseinheiten die durch Effizienzgewinne frei gewordenen Ressourcen auch zur gezielten Vollzugsoptimierung eingesetzt werden. Wie die eingangs erwähnte Studie der OECD und des EUIPO zeigt, hat der Handel mit Fälschungen in den letzten Jahren gleichzeitig deutlich zugenommen (2013: Anteil am Welthandel von 2.5 % und ein Umfang von 461 Mia. US-Dollar, 2016: 3.3 % und ein Umfang von 509 Mia. US-Dollar). OECD und EUIPO schätzen diese Resultate als alarmierend ein.