Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/1: Bundesgesetz über die Einführung eines vereinfachten Verfahrens zur Vernichtung von Kleinsendungen im Immaterialgüterrecht · 20 Seiten

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standardisiert. Der Nationalrat hat die Motion am 15. Juni 2018 angenommen, der Ständerat hat sich noch nicht damit befasst.

2 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht

Die EU kennt ein vereinfachtes Verfahren für Waren in Kleinsendungen, die im Verdacht stehen, ein Recht des geistigen Eigentums zu verletzen. Es wurde mit der Verordnung (EU) Nr. 608/20135 vom 12. Juni 2013 per 1. Januar 2014 eingeführt. Wie unter Ziffer 1.1 dargelegt, zielt es auf eine Verringerung des Verwaltungsaufwands in Bagatellfällen, die aufgrund des Wachstums im Online-Handel stark zugenommen haben. Das Verfahren hat sich nach Einschätzung der EU bewährt und, wie erhofft, zu einer Steigerung der Feststellungen geführt.6

3 Grundzüge der Vorlage

Mit der Vorlage sollen in einem Mantelerlass die Bestimmungen zur Hilfeleistung der Zollverwaltung in den Gesetzen des geistigen Eigentums so ergänzt werden, dass bei Kleinsendungen ein vereinfachtes Verfahren zu deren Vernichtung zur Anwendung kommen kann. Betroffen sind das Markenschutzgesetz (SR 232.11), das Designgesetz (SR 232.12), das Patentgesetz (232.14) sowie das Urheberrechtsgesetz (SR 231.1). Das Bundesgesetz über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen (Wappenschutzgesetz, SR 232.21) sowie das Bundesgesetz über den Schutz von Topographien von Halbleitererzeugnissen (SR 231.2) enthalten keine eigenen Bestimmungen zur Hilfeleistung der Zollverwaltung, sondern verweisen dazu auf die Bestimmungen des Markenschutz- bzw. des Urheberrechtsgesetzes (Art. 32 Wappenschutzgesetz und Art. 12 Topographiengesetz).

Mit der Aufnahme eines vereinfachten Verfahrens für Kleinsendungen haben die Antragsteller künftig zwei Alternativen zur Wahl, wenn es sich bei der zurückbehaltenen Ware um eine Kleinsendung handelt: Sie können die Vernichtung nach dem bisherigen Verfahren beantragen oder aber mit dem Antrag auf Hilfeleistung gleichzeitig den Antrag stellen, dass im Falle von Kleinsendungen das vereinfachte Verfahren angewandt wird. Beide Wege haben ihre Vor- und Nachteile: Mit dem bisherigen Verfahren erhalten die Antragsteller mehr Mitwirkungsrechte und mehr Informationen über die zurückbehaltenen Waren. Mit dem vereinfachten Verfahren reduziert sich ihr Aufwand und die Gebührenbelastung, aber sie erhalten keine detaillierten Informationen. Der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Ware hat in beiden Verfahren das uneingeschränkte Recht, sich der Vernichtung zu widersetzen und den Antragsteller zu zwingen, den Rechtsweg zu beschreiten. Widersetzt er sich der

5 Verordnung (EU) Nr 608/2013 des europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates.

6 Factsheet der Europäischen Kommission (https://europa.eu/rapid/pressrelease_MEMO-15-5921_en.htm).