Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/1: Bundesgesetz über die Einführung eines vereinfachten Verfahrens zur Vernichtung von Kleinsendungen im Immaterialgüterrecht · 20 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 13Fedlex · Erläuternder Bericht
Absatz 2 von Artikel 75 URG erfährt in der deutschen Fassung eine rein terminologische Anpassung, indem der Ausdruck «Werktage» durch «Arbeitstage» gemäss TRIPS-Abkommen ersetzt wird.
Art. 76 Antrag auf Hilfeleistung
Absatz 1 wird – wie der Artikel 75 Absatz 1 – lediglich terminologisch angepasst. Eine weitere Anpassung an das Zollrecht erfährt hier die französische Fassung: Der Begriff «mainlevée» wird mit «restitution» ersetzt.
Wie bisher muss ein Rechteinhaber einen Antrag auf Hilfeleistung stellen, damit die Zollbehörde Waren zurückbehalten kann, die im Verdacht stehen, Rechte des geistigen Eigentums zu verletzen. Der neue Absatz 1bis sieht darüber hinaus vor, dass ein Rechteinhaber zugleich beantragen kann, dass das vereinfachte Verfahren zur Vernichtung von Waren in Kleinsendungen durchgeführt wird. Der Rechteinhaber hat also künftig die Wahl, ob er im Falle von Kleinsendungen das herkömmliche Verfahren oder das vereinfachte Verfahren beschreiten will. Er kann damit dasjenige Verfahren wählen, das seinen Bedürfnissen am besten entspricht.
Wie eine Kleinsendung definiert wird, soll nicht auf Gesetzesstufe geregelt werden, damit eine Anpassung an künftige Entwicklungen und Erfahrungen nicht erschwert wird. Die EU definiert die Kleinsendung wie folgt: Eine Post- oder Kuriersendung, die höchstens drei Einheiten enthält und ein Bruttogewicht von weniger als zwei Kilogramm hat.9 Es ist aber vorstellbar, dass für die Schweiz andere Grenzen gewählt werden, oder dass zusätzliche Kriterien wie z.B. der geschätzte Wert eine Rolle spielen. Die Defintion einer Kleinsendung soll deshalb – wie dies auch im neuen Zollrecht beabsichtigt ist – in Absatz 1bisan den Bundesrat delegiert werden.
In Absatz 2 wird zur Vereinheitlichung im deutschen Text neben «Antragsteller» auch die «Antragstellerin» aufgeführt. Im französischen und im italienischen Text wird – wie in der deutschen Fassung sowie in den anderen Erlassen formuliert – der Teilsatz «dont il dispose» beziehungsweise «di cui dispone» eingefügt.
Art. 77 Zurückbehalten von Waren
Im französischen und italienischen Text wird die Sachüberschrift terminologisch angepasst. Wie in Artikel 75 und 76 URG wird auch hier in Absatz 1der Begriff «schweizerisch» gestrichen.
Wenn die Zollbehörde den begründeten Verdacht hat, dass das Verbringen ins oder aus dem Zollgebiet von Waren gegen die in der Schweiz geltende Gesetzgebung über das Urheberrecht oder die verwandten Schutzrechte verstösst, und liegt ihr ein Antrag auf Hilfeleistung nach Artikel 76 vor, so teilt sie dies nach dem bisherigen Verfahren einerseits dem Antragsteller
9 Verordnung (EU) Nr. 608/2013, Artikel 2 Ziffer 19.