Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/1: Bundesgesetz über die Einführung eines vereinfachten Verfahrens zur Vernichtung von Kleinsendungen im Immaterialgüterrecht · 20 Seiten

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1 Ausgangslage

1.1 Handlungsbedarf und Ziele

Studien insbesondere der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und der Europäischen Union (EU) zeigen, dass die Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums (insbesondere Marken und Herkunftsangaben, Patente, Designs sowie Urheberrechte) erhebliche Schäden verursacht. Diese Schäden reichen von Gewinneinbussen bei den betroffenen Originalherstellern über Ausfälle von Steuern und Sozialabgaben bis hin zu Gesundheitsrisiken für Konsumentinnen und Konsumenten. Die OECD und das Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) schätzten 2019 den Handel mit gefälschten Produkten weltweit auf einen Umfang von bis zu 509 Mia. US-Dollar, was einem Anteil am Welthandel von 3.3 % entspricht. Bei bis zu 6.8 % der Importe in die Europäische Union handelt es sich um Produkte, die Rechte des geistigen Eigentums verletzen. Das entspricht einem Wert von 121 Mia. Euro. Dabei sind Schweizer Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums weltweit am viertstärksten betroffen.1

Bei der Bekämpfung von Fälschung und Piraterie kommt den Zollbehörden eine zentrale Rolle zu. Das Passieren der Grenze ist oft die einzige Gelegenheit, eine Sendung zu überprüfen und sie bei Verdacht auf einen Rechtsverstoss zurückzubehalten. Die Anforderungen an die Arbeit der Zollbehörden sind aber in den letzten Jahren stark angestiegen. So hat insbesondere der Boom im Online-Handel und der damit verbundene starke Anstieg an kleineren Post- und Kuriersendungen dazu geführt, dass die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) nur noch einen kleinen Teil der Sendungen tatsächlich kontrollieren kann.

Die Schweiz ist aus offensichtlichen Gründen kein Land, in dem Fälschungen – also Waren, die ein Originalprodukt nachahmen und dadurch Rechte des geistigen Eigentums verletzen – in grosser Zahl hergestellt werden. Die Kosten für die Herstellung solcher Waren wären so hoch, dass der wesentliche Wettbewerbsvorteil gegenüber dem Original

– der billigere Preis – entfallen würde. Fälschungen werden aber auch in der Schweiz gekauft. Laut der Statistik der EZV wurden 2018 im Handelswarenverkehr einschliesslich Post- und Kuriersendungen 1'686 Sendungen zurückbehalten, weil sie im Verdacht standen, Rechte des geistigen Eigentums zu verletzen. Im Reiseverkehr waren es 2'535 Feststellungen. Diese Waren gelangen praktisch ausschliesslich aus dem Ausland in die Schweiz, was die wichtige Rolle der Zollbehörden noch einmal unterstreicht. Eine weitere Eigenheit ist, dass Fälschungen zum weitaus grössten Teil in Kleinsendungen mit drei oder weniger Gegenständen in die Schweiz gelangen (nach Angaben der EZV handelt es sich bei über 90 % der zurückbehaltenen Sendungen um

1 Siehe die Studie von OECD und EUIPO: Trends in Trade in Counterfeit and Pirated Goods (2019), insbesondere S. 33 (erhältlich auf der Website des EUIPO, https://euipo.europa.eu/ohimportal/de/web/observatory/observatorypublications).