Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/1: Bundesgesetz über die Einführung eines vereinfachten Verfahrens zur Vernichtung von Kleinsendungen im Immaterialgüterrecht · 20 Seiten
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(d.h. dem Inhaber beziehungsweise klageberechtigten Lizenznehmer von Urheber- oder von verwandten Schutzrechten oder einer zugelassenen Verwertungsgesellschaft) und anderseits dem Anmelder, Besitzer oder Eigentümer mit. In diesem Punkt unterscheidet sich das vereinfachte Verfahren für Kleinsendungen entscheidend vom bisherigen: Hat der Antragsteller zusammen mit dem Antrag nach Artikel 76 beantragt, dass das vereinfachte Verfahren zur Vernichtung von Waren in Kleinsendungen durchgeführt wird, so richtet sich das Verfahren nach Artikel 77i. Insbesondere unterbleibt vorerst eine Mitteilung an den Antragsteller.
Eine Anpassung zur Harmonisierung mit dem neuen Artikel 77i Absatz 2 URG erfährt Absatz 2: Die Frist für das Zurückbehalten von Waren wird ab Empfang der Mitteilung durch den Rechteinhaber, und nicht ab deren Zustellung berechnet. In den Absätzen 2 und 3 der deutschen Fassung wird zudem wie in Artikel 75 Absatz 2 der Begriff «Werktagen» mit «Arbeitstagen» ersetzt.
Art. 77a Proben oder Muster
In Absatz 1 der französischen und italienischen Fassung erfolgt entsprechend der Terminologie in der Sachüberschrift von Artikel 77 URG eine Anpassung.
Art. 77b Wahrung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen
Im französischen Gesetzestext wird in Absatz 1 zur Vereinheitlichung ein fehlendes Komma eingefügt.
Art. 77c Antrag auf Vernichtung der Ware
Im französischen Gesetzestext wird in Absatz 3 zur Vereinheitlichung ein fehlendes Komma eingefügt.
Art. 77d Zustimmung
Der französische Text erfährt eine terminologische Anpassung, indem der Begriff «approbation» mit «accord» ersetzt wird.
Art. 77f Schadenersatz
Der französische Text erfährt lediglich in Absatz 2 eine terminologische Anpassung, entsprechend Artikel 77d URG.
Art. 77h Haftungserklärung und Schadenersatz
Der französische und der italienische Text erfährt lediglich eine terminologische Anpassung, entsprechend der Sachüberschrift in Artikel 77 URG.