Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/1: Bundesgesetz über die Einführung eines vereinfachten Verfahrens zur Vernichtung von Kleinsendungen im Immaterialgüterrecht · 20 Seiten
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Anliegen der Revision des Zollrechts und der hier präsentierten Vorlage decken sich also: Es geht namentlich um die Vereinfachung von Verfahren und dadurch um den Abbau von Verwaltungsaufwand. Die EZV beabsichtigt denn auch, eine vereinfachte Vernichtung von Kleinsendungen vorzusehen. Ein solches Verfahren ist nötig, um das Massengeschäft zu bewältigen, das heute insbesondere durch illegale Waren geprägt ist, die als Kleinsendungen im Online-Handel eingeführt werden. Die hier präsentierte Vorlage ist mit der EZV und der im Zollrecht beabsichtigten Regelung des Verfahrens für Kleinsendungen abgestimmt. Für das Immaterialgüterrecht ist aber aus folgenden Gründen eine besondere Regelung ausserhalb des Zollrechts nötig: Anders als in anderen Bereichen ist beim Verdacht auf Verletzungen des geistigen Eigentums jeweils nicht bloss eine, sondern es sind zwei Parteien betroffen. Zum einen ist das der sachenrechtliche Eigentümer bzw. Besitzer der Ware, zum andern der Inhaber des Immaterialgüterrechts. Das macht es erforderlich, den Interessen beider Parteien Rechnung zu tragen. Die Vernichtung einer Ware, die im Verdacht steht, Rechte des geistigen Eigentums zu verletzen, kann ohne Urteil über die Rechtslage eines zuständigen Gerichts nur in Frage kommen, wenn sich der sachenrechtliche Eigentümer bzw. Besitzer nicht widersetzt. Ihm muss mit anderen Worten stets die Möglichkeit offenstehen, eine gerichtliche Überprüfung zu verlangen. Hinzu kommt, dass die Hilfeleistung der Zollverwaltung im Immaterialgüterrecht – anders als in anderen Bereichen
– gebührenpflichtig ist. Der Antragsteller muss für den Aufwand der Zollbehörden aufkommen und eine Gebühr sowohl für die Behandlung des Antrags auf Hilfeleistung als auch für nachfolgende besondere Anträge wie z.B. die Entnahme von Proben oder Mustern bezahlen. Schliesslich ist die Hilfeleistung der Zollverwaltung bereits heute in den jeweiligen Immaterialgüterrechtsgesetzen (dem Markenschutzgesetz, dem Designgesetz, dem Patentgesetz und dem Urheberrechtsgesetz) geregelt. Diese Besonderheiten rechtfertigen es, das vereinfachte Verfahren für Kleinsendungen im Immaterialgüterrecht gesondert in den einschlägigen Gesetzen und nicht im Zollrecht zu regeln.
1.3 Erledigung parlamentarischer Vorstösse
Die hängige Motion Bühler (18.3315) fordert den Bundesrat auf, die gesetzlichen Kontroll- und Verfahrensbestimmungen zu straffen und die für eine sachgerechte Umsetzung notwendigen Massnahmen zu ergreifen, um den zollrechtlichen und nichtzollrechtlichen Herausforderungen des stetig zunehmenden grenzüberschreitenden Online-Versandhandels zu begegnen. Der Vorstoss wurde am 16. März 2018 eingereicht. Der Bundesrat beantragte in seiner Stellungnahme vom 16. Mai 2018 die Annahme der Motion und stellte in Aussicht, mit kurzfristigen Massnahmen sollten Wirkungssteigerungen insbesondere bei der vereinfachten Behandlung von Kleinsendungen und bei der Einziehung gesundheitsgefährdender Medikamente erzielt werden. Im längerfristigen Transformationsprogramm DaziT, welches die vollständige Digitalisierung der Zollformalitäten zum Ziel hat, würden zudem alle zoll- und nichtzollrechtlichen Geschäftsprozesse vereinfacht und maximal