Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/1: Bundesgesetz über die Einführung eines vereinfachten Verfahrens zur Vernichtung von Kleinsendungen im Immaterialgüterrecht · 20 Seiten
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Administrativverfahren in Zukunft führen soll. Die EZV passt im Rahmen des Transformationsprogramms DaziT die Prozesse beim Vollzug der sogenannten nicht-zollrechtlichen Erlasse (zu denen auch die Immaterialgüterrechtsgesetze gehören) an. Es wird in diesem Zusammenhang geprüft, ob die Durchführung des Administrativverfahrens ganz oder teilweise an die für den betreffenden nicht-zollrechtlichen Erlass zuständigen Behörde delegiert werden soll. Zu denken ist im Bereich der Hilfeleistung im Immaterialgüterrecht insbesondere an das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE). Sollte ein solcher Wechsel in der Zuständigkeit erfolgen, müssten die betroffenen Bestimmungen in den Erlassen dieser Vorlage gegebenenfalls entsprechend angepasst werden. Ebenfalls zu regeln wäre, welche Gebühren durch welche Behörde zu erheben wären.
4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
4.1 Allgemeine Erläuterungen
In den geänderten Erlassen wurde in der deutschen Sprache die geschlechtergerechte Formulierung so verwendet, dass sie innerhalb desselben Erlasses einheitlich ist. Terminologische Anpassungen zur Harmonisierung mit dem Zollrecht betreffen alle immaterialgüterrechtlichen Erlasse in den verschiedenen Sprachfassungen. Zudem wird in der deutschen Fassung mehrerer Erlassen der Begriff «Werktage» mit «Arbeitstage» ersetzt; dies gemäss der Verwendung im TRIPS-Abkommen.7 Diese Anpassung wird im Urheberrechts-, im Markenschutz- und im Patentgesetz vollzogen, während das Designgesetz bereits den Begriff «Arbeitstage» verwendet. Die terminologischen Änderungen werden nachfolgend bei den einzelnen Bestimmungen benannt.
4.2 Urheberrechtsgesetz, 5. Titel, 4. Kapitel
4. Kapitel: Hilfeleistung beim Verbringen in das oder aus dem Zollgebiet
Die Kapitelüberschrift wird der Terminologie des Zollrechts angepasst und ersetzt die bisherige Überschrift «Hilfeleistung der Zollverwaltung». Damit wird die Handlung – nämlich das Verbringen in das oder aus dem Zollgebiet – ins Zentrum gesetzt, die die Hilfeleistung auslöst. Die Anpassung wird in allen Immaterialgüterrechtserlassen vollzogen.
Art. 75 Anzeige verdächtiger Waren
Das Zollgebiet wird in Artikel 3 des Zollgesetzes8 definiert, weshalb der Begriff «Zollgebiet» anstelle von «schweizerisches Zollgebiet» verwendet wird. In der französischen Fassung wird zudem die Terminologie «leur sortie» mit «sortie de celui-ci» ersetzt.
7 Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an Geistigem Eigentum; SR 0.632.20, Anhang C).
8 ZG; SR 631.0.