Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/1: Bundesgesetz über die Einführung eines vereinfachten Verfahrens zur Vernichtung von Kleinsendungen im Immaterialgüterrecht · 20 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 8Fedlex · Erläuternder Bericht
Die EU hat mit der Verordnung (EU) Nr. 608/20133 vom 12. Juni 2013 ein vereinfachtes Verfahren für die Vernichtung von Waren in Kleinsendungen eingeführt. Es zeichnet sich im Wesentlichen dadurch aus, dass zunächst nur der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Ware von der Zurückbehaltung und bevorstehenden Vernichtung unterrichtet wird. Nur dann, wenn er sich der Vernichtung widersetzt, wird dies dem Antragsteller notifiziert. Erst ab diesem Zeitpunkt beginnt die Frist von 10 (oder in begründeten Fällen 20) Arbeitstagen zu laufen, damit er gegebenenfalls vorsorgliche Massnahmen erwirken kann. Dieses Verfahren hat gegenüber dem heute in der Schweiz geltenden eine Reihe Vorteile: Der Antragsteller muss nur dann tätig werden, wenn sich der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Ware der Vernichtung widersetzt, was in weniger als 5 % der Feststellungen der Fall ist. Dadurch entstehen den Antragstellern weniger Kosten, die diese unter Umständen auf den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer abzuwälzen versuchen. Die Anmelder, Besitzer oder Eigentümer wiederum können die Angelegenheit unkompliziert beilegen, wenn sie tatsächlich eine Fälschung einzuführen versucht haben. Sie laufen keine Gefahr, von den Antragstellern nachträglich für eine Entschädigung der Umtriebe belangt zu werden. Sie haben aber uneingeschränkt die Möglichkeit, sich einer Vernichtung zu widersetzen und den Antragsteller zu zwingen, die Rechtslage auf gerichtlichem Weg zu klären. Für die Zollbehörden bedeutet ein solches Verfahren schliesslich einen geringeren Aufwand: In der überwiegenden Zahl der Fälle kann eine Information des Antragstellers unterbleiben, weil sich der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Vernichtung nicht widersetzt. Dadurch müssen auch keine Abbildungen erstellt oder Proben oder Muster entnommen und zugesandt werden. Auf diese Weise lassen sich Bagatellfälle mit Kleinsendungen unkomplizierter erledigen, was im Interesse aller Beteiligten und der Zollbehörden liegt.
Ziel dieser Vorlage ist es somit, mit einer Vereinfachung des Verfahrens zur Vernichtung von Waren in Kleinsendungen die Erledigung von Bagatellfällen zu vereinfachen und dadurch den Aufwand der EZV zu verringern. Dadurch steht mehr Zeit für die Durchführung von Kontrollen zur Verfügung, was wiederum ermöglicht, mehr Fälschungen an der Grenze aufzugreifen.
1.2 Verhältnis zur Revision des Zollrechts und zum Digitalisierungs- und Transformationsprogramm DaziT
Im Rahmen des Digitalisierungs- und Transformationisprogramms DaziT beabsichtigt die EZV, ihre Prozesse zu vereinheitlichen und zu vereinfachen, um so Effizienzgewinne zu erzielen und die Sicherheit innerhalb der Landesgrenzen zu erhöhen.4 Das Zollrecht soll umfassend revidiert und das heute geltende Zollgesetz vom 18. März 2005 durch das Bundesgesetz über Zoll und Grenzsicherheit abgelöst werden. Die
3 Verordnung (EU) Nr 608/2013 des europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Durchsetzung der Rehte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates.
4 https://www.ezv.admin.ch/ezv/de/home/themen/projekte/dazit.html.