Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/1: Bundesgesetz über die Einführung eines vereinfachten Verfahrens zur Vernichtung von Kleinsendungen im Immaterialgüterrecht · 20 Seiten
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Vernichtung aber nicht, so hat das vereinfachte Verfahren für ihn den Vorteil, dass er keine Gefahr läuft, vom Antragsteller nachträglich noch wegen der Umtriebe im Zusammenhang mit dem Aufgriff und der Vernichtung belangt zu werden. Die Beibehaltung des bisherigen Verfahrens rechtfertigt sich auch, damit Waren, die nicht mehr die Definition von Kleinsendungen erfüllen, trotzdem durch die Zollbehörden vernichtet werden können, wenn sich der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Vernichtung nicht widersetzt. Sonst müssten die Antragsteller in diesen Fällen stets an ein Gericht gelangen, was wiederum hohe und unnötige Kosten nach sich ziehen würde. Auch die der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 kennt beide Arten von Verfahren.
Das vereinfachte Vernichtungsverfahren bei Kleinsendungen setzt einen entsprechenden Antrag des Rechteinhabers voraus. Liegt ein solcher vor, läuft das Verfahren wie folgt ab:
- Hat die EZV den begründeten Verdacht, dass eine zum Verbringen
ins schweizerische Zollgebiet oder aus dem schweizerischen Zollgebiet bestimmte Ware in einer Kleinsendung gegen Rechte des geistigen Eigentums verstösst, so teilt sie dies dem Anmelder, Besitzer oder Eigentümer mit und behält die Ware zurück.
- Sie weist den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer darauf hin, dass
die Ware vernichtet wird, wenn er die Vernichtung nicht innert 10 Tagen seit Erhalt der Mitteilung ausdrücklich ablehnt.
- Lehnt der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer die Vernichtung
innert dieser Frist ab, so wird dies dem Antragsteller mitgeteilt. Er hat nun 10 oder in begründeten Fällen 20 Arbeitstage Zeit, vorsorgliche Massnahmen zu erwirken.
- Lehnt der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer die Vernichtung
hingegen nicht fristgerecht ausdrücklich ab, so wird die Ware auf Kosten des Antragstellers vernichtet. Schadenersatzansprüche des Antragstellers gegen den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer werden ausdrücklich ausgeschlossen.
- Der Antragsteller erhält periodisch Informationen über Menge und
Art der im vereinfachten Verfahren vernichteten Waren.
Die wesentlichen Unterschiede zum heutigen Verfahren sind also:
- Eine Mitteilung an den Antragsteller über die Zurückbehaltung
erfolgt nur, wenn der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Ware deren Vernichtung ausdrücklich ablehnt,
- Lehnt der Anmelder, Eigentümer oder Besitzer der Ware die
Vernichtung nicht ausdrücklich ab, sind Schadenersatzansprüche des Antragstellers gegen ihn (etwa für die Kosten der Vernichtung) ausdrücklich ausgeschlossen.
- Eine Information des Antragsstellers erfolgt erst im Nachhinein in
regemässigen Sammelmitteilungen und nur über die Menge und Art der im vereinfachten Verfahren vernichteten Waren.
Ausdrücklich nicht präjudiziert werden soll mit der Vorlage die Frage, welche Behörde das dem Aufgriff durch die EZV nachgelagerte