Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/1: Bundesgesetz über die Einführung eines vereinfachten Verfahrens zur Vernichtung von Kleinsendungen im Immaterialgüterrecht · 20 Seiten

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5 Auswirkungen

Beim Bund führt die Einführung des vereinfachten Verfahrens zur Vernichtung von Waren in Kleinsendungen zu einer Verringerung des Aufwands. Betroffen sind davon diejenigen Behörden, die mit dem Vollzug der Hilfeleistung im Immaterialgüterrecht betraut sind. Das ist heute ausschliesslich die EZV. Sollte im Rahmen der Revision des Zollrechts die Führung der Administrativverfahren in diesem Bereich jedoch ganz oder teilweise einer anderen Behörde des Bundes übertragen werden (zu denken ist etwa an das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum), würde der Effizienzgewinn auch dort anfallen. Heute handelt es sich in über 90 % der Aufgriffe um Kleinsendungen mit drei oder weniger Gegenständen. Wie gross die Effizienzgewinne tatsächlich sein werden, hängt davon ab, wie stark das vereinfachte Verfahren von den Antragstellern genützt wird. Für den Bund hat das neue Verfahren aber auf jeden Fall eine Verringerung des Aufwands zur Folge, so dass vermehrt Ressourcen in die Kontrolltätigkeit fliessen können. Die Vorlage hat somit keine personellen Auswirkungen.

Auf Kantone und Gemeinden hat die Vorlage keine Auswirkungen.

Auswirkungen auf die Volkswirtschaft hat die Vorlage in erster Linie dadurch, dass der EZV durch die Vereinfachung des Verfahrens und die damit verbundenen Effizienzgewinne wieder mehr Zeit für die eigentliche Kontrolltätigkeit zur Verfügung steht. Die Ressourcen der EZV werden weniger von Administrativaufwand beansprucht, und es können wieder mehr Waren kontrolliert und zurückbehalten werden, welche im Verdacht stehen, Rechte des geistigen Eigentums zu verletzen. Dadurch können die Rechte der Inhaber von Immaterialgüterrechten wieder wirkungsvoller durchgesetzt werden. Das vereinfachte Verfahren hat zudem einen geringeren Aufwand für die betroffenen Rechteinhaber zur Folge, weil diese in der weitaus überwiegenden Zahl von Fällen – wenn nämlich der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Ware deren Vernichtung nicht ausdrücklich ablehnt – nichts weiter unternehmen müssen. Die Rechteinhaber haben aber auch weiterhin die Möglichkeit, nach dem bisherigen Verfahren vorzugehen.

6 Rechtliche Aspekte

6.1 Verfassungsmässigkeit

Die Bestimmungen dieser Vorlage stützen sich auf Artikel 122 der Bundesverfassung.

6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die Vorlage ist vereinbar mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz. Als Mitgliedstaat der Welthandelsorganisation WTO ist die Schweiz verpflichtet, Zollhilfemassnahmen mindestens im Marken- und Urheberrechtsbereich vorzusehen (Artikel 51 ff. des Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum TRIPS-Abkommen). Die Verpflichtung der Mitgliedstaaten der WTO,