Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/1: Bundesgesetz über die Einführung eines vereinfachten Verfahrens zur Vernichtung von Kleinsendungen im Immaterialgüterrecht · 20 Seiten

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4.4 Markenschutzgesetz, 3. Titel, 3. Kapitel

3. Kapitel: Hilfeleistung beim Verbringen in das oder aus dem Zollgebiet

sowie Art. 70 bis 72i

Die Neufassung der Kapitelüberschrift und der Artikel 70 bis 72i über die Hilfeleistung beim Verbringen in das oder aus dem Zollgebiet entspricht inhaltlich der neuen Regelung der Artikel 75 bis 77i Urheberrechtsgesetz. Es kann deshalb auf die dortigen Erläuterungen (Ziff. 4.2) verwiesen werden.

Art. 70 Anzeige verdächtiger Sendungen

Zur Vereinheitlichung mit den anderen Erlassen erfährt der französische Text in Absatz 2 lediglich eine terminologische Anpassung: Der Begriff «conformément» wird mit «au sens de» ersetzt.

Art. 71 Antrag auf Hilfeleistung

Sowohl der französische wie der italienische Text werden zur Vereinheitlichung mit den anderen Erlassen in Absatz 3 ergänzt mit «sur la demande» beziehungsweise «sulla domanda».

Art. 72 Zurückbehalten von Waren

Die französische Fassung wird in Absatz 1 im ersten Satz inhaltlich der deutschen und italienischen Fassung angepasst, so dass sich der Verdacht der Zollverwaltung nicht auf das Verbringen («l’introduction») der Ware ins oder aus dem Zollgebiet, sondern auf die widerrechtlich mit einer Marke oder Herkunftsangabe versehene Ware bezieht («qu’une marque ou une indication de provenance a été illicitement apposée sur des produits destinés à être introduits»). In Absatz 3 wird in Anpassung an den deutschen und französischen Text bei der italienischen Version die Wiederholung von «l’Amministrazione delle dogane» gestrichen.

Art. 72a Proben oder Muster

Zur Vereinheitlichung mit den anderen Erlassen erfährt der französische Text in Absatz 2 lediglich eine terminologische Anpassung.

4.5 Designgesetz, 3. Kapitel, 5. Abschnitt

5. Abschnitt: Hilfeleistung beim Verbringen in das oder aus dem

Zollgebiet sowie Art. 46 bis 49a

Die Neufassung der Abschnittsüberschrift und der Artikel 46 bis 49a über die Hilfeleistung beim Verbringen in das oder aus dem Zollgebiet entspricht inhaltlich der neuen Regelung der Artikel 75 bis 77i Urheberrechtsgesetz. Es kann deshalb auf die dortigen Erläuterungen (Ziff. 4.2) verwiesen werden. Wo formelle Anpassungen zur