Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/1: Bundesgesetz über die Einführung eines vereinfachten Verfahrens zur Vernichtung von Kleinsendungen im Immaterialgüterrecht · 20 Seiten

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Art. 77i Vereinfachtes Verfahren zur Vernichtung von

Kleinsendungen

Diese neue Bestimmung regelt das vereinfachte Verfahren. Sie kommt unter folgenden Voraussetzungen zur Anwendung:

- Es liegt ein Antrag auf Hilfeleistung nach Artikel 76 Absätze 1 und

1bisvor;

- die Zollbehörde hat den begründeten Verdacht, dass das Verbringen

in das oder aus dem Zollgebiet von Waren gegen die in der Schweiz geltende Gesetzgebung über das Urheberrecht oder die verwandten Schutzrechte verstösst;

- die Zollbehörde stellt fest, dass es sich um eine Kleinsendung nach

der Definition auf Verordnungsstufe handelt.

Treffen diese Voraussetzungen zu, so kommen die Artikel 77 bis 77h vorerst nicht zur Anwendung, sondern das Verfahren richtet sich nach Artikel 77i (vgl. Artikel 77 Absatz 1 letzter Satz). Nach Absatz 1 behält die Zollbehörde die Ware zurück und teilt dies dem Anmelder, Besitzer oder Eigentümer mit.

Absatz 2 hält fest, dass die Zollbehörde den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer gleichzeitig mit der Mitteilung nach Absatz 1 darauf hinweist, dass die Ware vernichtet wird, wenn er die Vernichtung nicht innert 10 Arbeitstagen nach Empfang der Mitteilung nach Absatz 1 ausdrücklich ablehnt.

Absatz 3 regelt das weitere Verfahren, wenn der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer innert Frist die Vernichtung ausdrücklich ablehnt: In diesem Falle wird zunächst der Antragsteller informiert. Anschliessend entspricht das Verfahren dem bisherigen Ablauf. Die Mitteilung an den Antragsteller löst also die Frist von 10 (bzw. in begründeten Fällen höchstens 20) Arbeitstagen aus, innert der er vorsorgliche Massnahmen erwirken kann (Artikel 77 Absätze 2 und 3). Er hat zudem die Möglichkeit, die Übergabe von Proben oder Mustern oder eine Besichtigung der Waren zu beantragen (Artikel 77a). Dem Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Ware wird in diesem Fall die Übergabe von Proben oder Mustern bzw. die Einräumung der Besichtigung mitgeteilt (Artikel 77b Absatz 1). Er hat so die Möglichkeit, zur Wahrung seiner Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse bei der Besichtigung anwesend zu sein (Artikel 77b Absatz 2) oder mit einem begründeten Antrag die Übergabe von Proben oder Mustern verweigern (Artikel 77b Absatz 3). Ist durch das Zurückbehalten der Ware ein Schaden zu befürchten, so hat die Zollbehörde die Möglichkeit, das Zurückbehalten davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller eine Haftungserklärung abgibt (Artikel 77h Absatz 1). Nach Artikel 77h Absatz 2 muss der Antragsteller den Schaden, der durch das Zurückbehalten der Ware und die Entnahme von Proben oder Mustern entstanden ist, ersetzen, wenn er keine vorsorglichen Massnahmen erwirken kann oder diese sich als unbegründet erweisen.

Absatz 4 regelt das Vorgehen, wenn der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Vernichtung zustimmt oder sich nicht innert der Frist nach