Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/1: Bundesgesetz über die Einführung eines vereinfachten Verfahrens zur Vernichtung von Kleinsendungen im Immaterialgüterrecht · 20 Seiten
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Kleinsendungen). Anders als im Ausland finden sich hierzulande keine Märkte oder Strassenhändler, die offen Fälschungen anbieten. Vielmehr finden solche Waren in kleinen Stückzahlen im Reisegepäck oder durch Post- oder Kuriersendungen ihren Weg zum Käufer. Dieses Problem hat sich mit dem enormen Wachstum des Online-Handels noch drastisch verstärkt: Über Internet können Fälschungen – ob bewusst oder in Verkennung der Sachlage – gekauft und dann per Post oder Kurier nach Hause geliefert werden.
Um der EZV die Möglichkeit zu geben, Fälschungen an der Grenze zurückzubehalten, sieht die Schweizer Gesetzgebung das Instrument der Hilfeleistung der Zollverwaltung vor. Rechteinhaber können bei der EZV einen Antrag stellen, dass Waren, die im Verdacht stehen, Rechte des geistigen Eigentums zu verletzen, zurückbehalten werden. Die EZV informiert in solchen Fällen zum einen den Antragsteller (also den Rechteinhaber) und zum andern den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Ware über die Zurückhaltung. Der Antragsteller hat die Möglichkeit, die Vernichtung der Ware zu beantragen, wenn er zum Schluss kommt, dass sie tatsächlich seine Rechte verletzen. Der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Ware wiederum hat die Möglichkeit, sich der Vernichtung zu widersetzen. Stimmt er der Vernichtung zu oder lässt er sich nicht vernehmen, so vernichtet die EZV die Ware, bewahrt jedoch Proben oder Muster für allfällige Schadenersatzklagen auf. Widersetzt sich der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer hingegen der Vernichtung, so muss der Antragsteller innert einer kurzen Frist von 10 bzw. in begründeten Fällen 20 Arbeitstagen bei einem Gericht vorsorgliche Massnahmen erwirken, so dass anschliessend in einem Zivilverfahren geklärt werden kann, ob tatsächlich Rechte des geistigen Eigentums verletzt wurden. Andernfalls wird die Ware freigegeben.
Dieses Verfahren ist aufwendig und verursacht nicht nur bei der EZV hohen Verwaltungsaufwand2, sondern entspricht oft auch nicht den Bedürfnissen der beteiligten Parteien. Das Kernproblem liegt darin, dass die Fristen zur Stellungnahme durch den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer und diejenige zur Erwirkung von vorsorglichen Massnahmen durch den Antragsteller zum gleichen Zeitpunkt zu laufen beginnen und auch gleich lange dauern: Der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer hat ab Mitteilung der Zurückbehaltung 10 (bzw. in begründeten Fällen 20) Arbeitstage Zeit, sich der Vernichtung zu widersetzen. Der Antragsteller verfügt über dieselbe Frist, die ebenfalls mit der Mitteilung zu laufen beginnt, um vorsorgliche Massnahmen bei einem Gericht nicht nur einzuleiten, sondern zu erwirken, also ein Urteil zu erlangen. Konkret bedeutet dies, dass Antragsteller gezwungen sind, bereits zu Beginn der Frist sämtliche Vorkehrungen zu treffen, um im Falle einer Verweigerung der Zustimmung des Anmelders, Besitzers oder Eigentümers der Ware zur Vernichtung rechtzeitig zu einem Urteil im Massnahmeverfahren zu gelangen. Würden sie diese Vorkehrungen erst einleiten, wenn sie von der
2 Vgl. den Bericht des Bundesrates vom 13. September 2019 in Erfüllung des Postulates 17.3361, Finanzkommission NR: «Vollzug nichtzollrechtlicher Erlasse durch die Eidgenössische Zollverwaltung. Wer steuert, wie werden die Prioritäten gesetzt?»