Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/1: Bundesgesetz über die Einführung eines vereinfachten Verfahrens zur Vernichtung von Kleinsendungen im Immaterialgüterrecht · 20 Seiten
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Absatz 2 vernehmen lässt. In diesem Fall vernichtet die Zollbehörde die Ware auf Kosten des Antragstellers. Schadenersatzansprüche des Antragstellers gegen den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer sind ausgeschlossen. Dadurch soll unterbunden werden, dass Rechteinhaber die Kosten der Vernichtung und allfällige weitere Umtriebe beim vereinfachten Vernichtungsverfahren auf die Käufer von Fälschungen abwälzen.
Nach Absatz 5 wird der Antragsteller von der Zollbehörde vierteljährlich über Menge und Art der im vereinfachten Verfahren vernichteten Waren informiert. Diese eingeschränkte Information soll zum einen sicherstellen, dass die Rechteinhaber weiterhin Kenntnis über Menge und Art von rechtsverletzenden Waren erhalten, die von der Zollbehörde zurückbehalten und vernichtet wurden. Zum andern wird der Aufwand der Zollbehörde reduziert, weil diese Information nicht mehr in jedem einzelnen Fall übermittelt werden muss, sondern vielmehr gesammelt und in regelmässigen Abständen.
Es ist wichtig zu betonen, dass der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer durch das vereinfachte Verfahren zur Vernichtung von Waren in Kleinsendungen keine Einschränkung seiner Rechte erfährt. Vielmehr stehen ihm genau dieselben Möglichkeiten innerhalb derselben Fristen wie bisher zu. Die Vereinfachung, die mit dem neuen Verfahren angestrebt wird, ergibt sich also nicht aus einer Beschränkung der Rechte des Anmelders, Besitzers oder Eigentümers. Sie ist vielmehr Folge davon, dass der Antragsteller nur noch dann eine Mitteilung über eine Zurückbehaltung erhält, wenn der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer die Vernichtung der Ware ausdrücklich abgelehnt hat. Da dies im Falle von Kleinsendungen nur in einer sehr geringen Zahl von Fällen zutrifft (nämlich weniger als 5 %), wird der administrative Aufwand für die Zollbehörde, aber auch für den Antragsteller deutlich reduziert. Anderseits erhält der Antragsteller dadurch auch weniger zeitnah und detailliert Informationen über zurückbehaltene Fälschungen.
4.3 Topographiengesetz, 5. Abschnitt: Rechtsschutz
Art. 12 Hilfeleistung beim Verbringen in das oder aus dem
Zollgebiet
Wie in den anderen Immaterialgüterrechtserlassen wird auch hier die bisherige Bezeichnung «Hilfeleistung der Zollverwaltung» an die Terminologie der Zollgesetzgebung angepasst. Zudem werden die Verweise auf die anwendbaren Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes erweitert, so dass sie auch die Bestimmung über das Verfahren für die vereinfachte Vernichtung von Waren in Kleinsendungen umfassen. Die Bezeichnung «schweizerisches» Zollgebiet wird wie im Urheberrechtsgesetz gestrichen.