Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/39: Änderung der Arbeitslosenversicherungsverordnung und ALV-Informationssystemeverordnung · 20 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 15Fedlex · Erläuternder Bericht
Erläuternder Bericht
Änderung eines anderen Erlasses
Verordnung vom 16. Januar 199111 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVV)
Es wird neben den erforderlichen materiellen Anpassungen, die Gelegenheit genutzt, die Artikel im Abschnitt «Aufgaben der Arbeitsmarktbehörden» formell und sprachlich anzupassen ebenso wie die Nennung der Informationssysteme.
Art. 51
Abs. 1: Ergänzung der Verordnung mit der bis anhin fehlenden Definition von Stellensuchenden im Bereich der öffentlichen Arbeitsvermittlung. Eine Anmeldung zur Arbeitsvermittlung kann elektronisch erfolgen. Für die Identifizierung einer Person ist jedoch ein persönliches Erscheinen bei der Arbeitsmarktbehörde (meistens RAV) erforderlich. Eine Person wird erst nach dieser Identifizierung als Stellensuchende offiziell registriert und erhält einen gesicherten Zugriff auf die Plattform der öffentlichen Arbeitsvermittlung.
Abs. 2: Der Inhalt des bestehenden Absatzes 1 wird in Absatz 2 verschoben mit einer leichten sprachlichen Anpassung.
Abs. 3: Das SECO führt die Ausgleichstelle der ALV. Die Ausgleichsstelle ist verantwortlich für den Vollzug der ALV (Art. 83 AVIG). «SECO» wird durch «Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung» ersetzt.
Abs. 4: Sprachliche Anpassung des Absatzes. Es gibt keine gesetzlich begründeten Ausnahmen, um Stelleninserate mit diskriminierendem Inhalt zu publizieren (Art. 3 Abs. 1 GlG12). Zu beachten ist, dass zur Förderung eines Geschlechtsanteils gezielt diese Gruppe angesprochen werden darf. Angemessene Massnahmen zur Verwirklichung der tatsächlichen Gleichstellung stellen keine Anstellungsdiskriminierung dar (Art. 3 Abs. 3 GlG). In Stelleninseraten findet sich daher manchmal der Hinweis, dass der Frauen- oder Männeranteil gefördert werden soll. Solche Hinweise sind zulässig. Liegen unverzichtbare Voraussetzungen für die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit vor, so können Personen mit einem bestimmten Geschlecht gesucht werden, ohne einen Diskriminierungstatbestand zu erfüllen (z. B. Fotomodelle, Schauspieler/innen, Sänger/innen).
Art. 53b
Abs. 2 Bst. g und h: Unter Buchstabe h wird präzisiert, welche Angaben übermittelt werden müssen. Personalverleihunternehmen (Verleiher) gelten als Arbeitgeber. Wesentliches Element dieser Arbeitsverhältnisse ist, dass die betreffenden Mitarbeitenden an wechselnde Betriebe verliehen werden, das Arbeitsverhältnis jedoch zwischen den Mitarbeitenden und dem Verleiher besteht. Um zu verhindern, dass die Meldepflicht bezüglich einer zu besetzenden Stelle umgangen wird, indem auf die Dienste eines Verleihers zurückgegriffen wird, müssen die Verleiher anlässlich der Stellenmeldung den Namen des Einsatzbetriebes angeben. In der französischen Version wird Buchstabe g an die deutsche angepasst.
Abs. 3: Die Stellenmeldung soll in erster Linie über die Plattform der öffentlichen Arbeitsvermittlung erfolgen. Andere Kommunikationskanäle (E-Mail, Telefon und persönliche Vorsprache) sollen allerdings weiterhin möglich bleiben.
11 SR 823.111
12 Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Mann und Frau (GlG); SR 151.1 601-01.2-00001 \ COO.2101.104.2.3831617 15/20