Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/39: Änderung der Arbeitslosenversicherungsverordnung und ALV-Informationssystemeverordnung · 20 Seiten

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Abs. 2: Dieser neue Absatz 2 entspricht dem aktuellen Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe d AVIV. Er stellt klar, welche Informationen die versicherte Person bei ihrem ersten Beratungs- und Kontrollgespräch bei der zuständigen Amtsstelle zur Verfügung stellen muss. Er ist umfassender formuliert als der aktuelle Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe d AVIV, weil die für die Prüfung des Falls erforderlichen Informationen und Dokumente je nach Sachverhalt variieren können. Die von der versicherten Person zu erbringenden Informationen und Dokumente zusätzlich zu den Arbeitsbemühungen vor der Arbeitslosigkeit sind daher absichtlich nicht präzisiert. Es obliegt der Amtsstelle, der betreffenden versicherten Person anzugeben, welche Informationen und Dokumente sie zum Zweck der Prüfung ihres Dossiers und zur Bestimmung einer Strategie für die Stellensuche erbringen muss. Aus systematischen Gründen wird der aktuelle Absatz 2 in Absatz 3 verschoben.

Abs. 3: Sein Inhalt entspricht dem aktuellen Absatz 2. Der aktuelle Artikel 3, der die Einladung zu einem Beratungs- oder Vermittlungsgespräch von versicherten Personen vorsieht, die einen vollzeitlichen Zwischenverdienst oder eine freiwillige Tätigkeit gemäss Artikel 15 Absatz 4 AVIG ausüben, wird aufgehoben. Die bei diesen versicherten Personen anwendbare Regelung unterscheidet sich nicht von der im aktuellen Absatz 2 erwähnten Regelung, die bei allen Versicherten angewendet wird. Die im aktuellen Absatz 2 vorgesehene allgemeine Regelung genügt.

Abs. 4: Der aktuelle Absatz wird aufgehoben, weil er überflüssig ist. Artikel 21 Absatz 1 E-AVIV hält bereits fest, dass die versicherte Person innerhalb eines Arbeitstages (Montag bis Freitag) erreichbar sein muss.

Art. 23 Kontrolldaten für die Geltendmachung des Anspruchs

Titel: Der französische Titel wird der deutschen Version angepasst.

Abs. 1: In der französischen Version wird «formule» durch den gängigeren Begriff «formulaire» ersetzt.

Abs. 2

Bst. a: Für eine geschlechtergerechte Formulierung wird in der deutschen Version «Versicherter» durch «versicherte Person» ersetzt.

Bst. b: Der «Grad der Vermittlungsfähigkeit» wird durch «Umfang des anrechenbaren Arbeitsausfalls» ersetzt. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts (unter anderen BGE 126 V 124) ist die Vermittlungsfähigkeit nicht quantifizierbar. Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig oder sie ist es nicht. Einer der Faktoren zur Bestimmung der Höhe der Arbeitslosenentschädigung ist die Berücksichtigung des Arbeitsausfalls. Der objektiv mögliche oder von einer versicherten Person gewünschte Beschäftigungsgrad muss berücksichtigt werden.

Abs. 3: Er wird aufgehoben, weil er überflüssig ist. Die vorgesehene Erwähnung der Arbeitslosenkasse auf dem Formular «Angaben der versicherten Person» durch die Amtsstelle ist überflüssig, weil in diesem Moment die gewählte Arbeitslosenkasse bereits im Informationssystem für die öffentliche Arbeitsvermittlung erfasst ist (siehe Art. 19 Abs. 2 und 3 E-AVIV).

Art. 24 Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit und Umfang des anrechenbaren

Arbeitsausfalls

Titel: Die kantonalen Behörden müssen ebenfalls den Umfang des Arbeitsausfalls berücksichtigen. Der Titel ist in diesem Sinn ergänzt worden.

Verweis unter dem Titel: Der Verweis auf Artikel 17 Absatz 2 AVIG wird entfernt, weil er irrelevant war. Hinzugefügt wurde der Verweis auf Artikel 49 ATSG, der festhält, wann die Entscheide in Form einer Verfügung zu erlassen sind.

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