Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/39: Änderung der Arbeitslosenversicherungsverordnung und ALV-Informationssystemeverordnung · 20 Seiten

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archivierungswürdig erachtet. Da sämtliche verfügbaren Daten von diesen beiden Informationssystemen stammen, wird der Grundsatz der Nichtarchivierung folglich auf alle Informationssysteme sowie auf die Plattformen angewandt. Die Aufbewahrung von Daten wurde gemäss dem neuen Artikel 125 AVIV vereinheitlicht (zehn Jahre für Rechnungsunterlagen, fünf Jahre für die anderen Daten). Die im «Core» von LAMDA aufbewahrten personenbezogenen Daten müssen nicht vernichtet werden, da es sich um Daten handelt, die langfristig für die Erstellung von Statistiken dienen.

Art. 5 ist neu und beinhaltet die Bedingungen, die einen Import von Daten aus Informationssystemen der Ausgleichsstelle in die Informationssysteme der kantonalen Durchführungsorgane und -stellen des AVIG und des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1989 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG14) erlauben.

Art. 6 betrifft die Daten, die der Erstellung von Leistungsindikatoren und der Messung von Resultaten dienen. Die Notwendigkeit, über objektive Daten der Leistungen der Vollzugsbehörden zu verfügen, ist unabdingbar. Die Datenquelle wurde auf sämtliche von der Ausgleichsstelle betriebenen Informationssysteme erweitert und beschränkt sich nicht mehr ausschliesslich auf LAMDA. Im Weiteren wird der Zugriff der Vorgesetzten zu den persönlichen Daten ihrer Mitarbeitenden geregelt.

Art. 7 erläutert genauer die Aufteilung der Kompetenzen im Hinblick auf die Finanzierung. Gemäss Artikel 92 Absatz 8 AVIG gehen die Kosten bezüglich der Informationssysteme zu Lasten des ALV-Fonds. Gemäss Artikel 35 Absatz 4 AVG beteiligt sich der Bund jedoch an den Kosten soweit, als diese durch die Erfüllung von Bundesaufgaben entstehen (z. B. öffentliche Arbeitsvermittlung und arbeitsmarktlichen Massnahmen). Daraus folgt, dass nur das Informationssystem, das zur Auszahlung von Leistungen der ALV dient, ausschliesslich durch den ALV-Fonds finanziert wird. Die anderen Informationssysteme werden aktuell vom Bund auf Basis einer Vereinbarung mitfinanziert. Die jährliche Pauschalsumme beläuft sich derzeit auf 20 Millionen Franken.

Abschnitt 2 Informationssystem zur Auszahlung von Leistungen der Arbeitslosenver-

sicherung (bisher ASAL)

Da die Inhaber der Zugriffsrechte künftig im Gesetz bestimmt werden, betrifft das Wesentliche dieses Abschnitts den Verweis auf Anhang 1, der den Inhalt sowie den Umfang der Zugriffs- und Bearbeitungsrechte festlegt.

Da der neue Absatz 8 von Artikel 97a AVIG die Datenbekanntgabe an die Behörden über den elektronischen Weg erlaubt, werden die betroffenen Informationssysteme oder Plattformen, über die die Übertragung erfolgt, nicht in der Verordnung erwähnt.

Abschnitt 3 Informationssystem für die öffentliche Arbeitsvermittlung (bisher AVAM)

Die Zielsetzungen wurden entsprechend der Änderung von Artikel 35 AVG angepasst. Auch hier wird der Verweis auf Anhang 2 gemacht, der den Inhalt sowie den Umfang der Zugriffs- und Bearbeitungsrechte festlegt.

Abschnitt 4 Informationssystem für die Analyse von Arbeitsmarktdaten (bisher LAMDA)

Dieser Abschnitt erfährt keine grundlegende Veränderung im Vergleich zur aktuellen LAMDA-Verordnung. Ein Teil des Inhaltes wurde unter den Allgemeinen Bestimmungen in der neuen

14 SR 823.11 601-01.2-00001 \ COO.2101.104.2.3831617 18/20