Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/39: Änderung der Arbeitslosenversicherungsverordnung und ALV-Informationssystemeverordnung · 20 Seiten
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Abs. 5: Der Begriff «Bestätigung» wird ergänzt mit dem Zusatz, dass die Stelle auf der Plattform für die öffentliche Arbeitsvermittlung publiziert wird. Ab Erhalt dieser beginnt die fünftägige Frist, die abgewartet werden muss, bis die Arbeitgeber die Stelle selber ausschreiben können.
Art. 57a
Abs. 1: Notwendige Anpassung an die Allg-GebV, welche am 1. Januar 2005 in Kraft trat. Diese Verordnung legt die Grundsätze fest, nach denen die Bundesverwaltung Gebühren für ihre Verfügungen und Dienstleistungen erhebt. Die Gebührenverordnung kommt für diese Bekanntgabe zur Anwendung. Diese Anpassung wurde bis anhin nicht gemacht.
Neues Recht
Verordnung vom…..für die von der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung betriebenen Informationssysteme (ALV-Informationssystemeverordnung, ALV-IsV) siehe in der Vorlage 2.
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