Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/39: Änderung der Arbeitslosenversicherungsverordnung und ALV-Informationssystemeverordnung · 20 Seiten
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Art. 59
Verweis unter dem Titel: Ergänzt wird der Verweis auf den neuen Artikel 36 Absatz 5 E-AVIG.
Abs. 2: Die Zuständigkeit der kantonalen Amtsstelle wird hier anstelle von Artikel 36 Absatz 1 AVIG festgehalten analog der Regelung im Bereich der SWE. In der französischen Version wird «formule» durch den gängigeren Begriff «formulaire» ersetzt.
Art. 60
Abs. 5: Er wird geändert, da die neue Arbeitslosenkasse in jedem Fall die Zugriffsrechte.zu den Daten des Versicherungsfalls sinngemäss nach Artikel 28 Absatz 3 E-AVIV erhält und nicht nur auf Anfrage.
Art. 64
Dieser Artikel wird aufgrund der Aufhebung von Artikel 41 Absatz 5 E-AVIG aufgehoben.
Art. 69
Abs. 1: In der französischen Version wird «formule» durch den gängigeren Begriff «formulaire» ersetzt.
Art. 72
Dieser Artikel wird aufgrund der Streichung von Artikel 49 E-AVIG aufgehoben.
Art. 77
Abs. 1: Um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass der Antrag auch elektronisch eingereicht werden kann, wird in der französischen Version «remettre» durch «fournir» ersetzt. Der Text der deutschen Version wird der geschlechtergerechten Formulierung angepasst.
Bst. a: Wird ergänzt durch die Angabe des zu verwendenden Formulars.
Bst. b: Wird geändert, um die Ersetzung von «Versicherungsausweis AHV/IV» durch «Versichertennummer der AHV» zu berücksichtigen.
Bst. c: Wird geändert, um festzuhalten, dass sich die Arbeitslosenkassen die Daten bezüglich des Wohnorts der versicherten Person über die kantonalen Einwohnerregister beschaffen müssen. Versicherte Personen mit einer ausländischen Staatsbürgerschaft müssen ihren Ausländerausweis vorweisen.
Bst. d: «Unterlagen» wird durch «Information» ersetzt, um den technologischen Fortschritt zu berücksichtigen.
Abs. 2: Wird aus dem gleichen Grund wie in Absatz 1 Buchstabe d geändert. Der Begriff «Unterlagen» wird durch «Dossier» ersetzt.
Abs. 3: Im Interesse grösserer Klarheit bezüglich der zuständigen öffentlichen Arbeitslosenkasse im Falle von Insolvenz eines Arbeitgebers mit Zweigniederlassungen oder Betriebsstätten in einem anderen Kanton werden in einem solchen Fall die für die Behandlung des Gesuchs zuständige öffentliche Arbeitslosenkasse und der Hauptsitz des Arbeitgebers hinzugefügt. Aufgrund des technologischen Fortschritts wird die Erwähnung der Weiterleitung der Anträge weggelassen, da die Dokumente für die bearbeitenden Stellen zugänglich sind.
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