Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/39: Änderung der Arbeitslosenversicherungsverordnung und ALV-Informationssystemeverordnung · 20 Seiten
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Abs. 3 bis 6: Die aktuellen Absätze werden gestrichen, weil die Dossiers nicht mehr in Papierform auf Bildträger erfasst werden.
Abs. 7: Der aktuelle Absatz wird aufgehoben, weil der Inhalt dieses Absatzes sich im neuen Absatz 2 befindet.
Abs. 8: Der aktuelle Absatz wird aufgehoben, weil er überflüssig ist. Aufgrund der neuen Formulierung ist der Inhalt von Artikel 125 E-AVIG auf alle Durchführungsstellen der ALV anwendbar.
Art. 126a
Abs. 1: Diese Bestimmung wird geändert, weil der Betrag der mit den Kosten der Datenkommunikation verbundenen Gebühren gemäss der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 200410 (Allg-GebV) festgelegt wird.
Art. 128
Abs. 1: Der Absatz wird ergänzt mit Artikel 77 E-AVIV, für die Regelung der Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts bei Beschwerdefällen zur IE.
10 SR 172.041.1
601-01.2-00001 \ COO.2101.104.2.3831617 14/20