Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/39: Änderung der Arbeitslosenversicherungsverordnung und ALV-Informationssystemeverordnung · 20 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 10Fedlex · Erläuternder Bericht
Erläuternder Bericht
Abs. 4: In der deutschen Version für die geschlechtergerechte Formulierung wird «Versicherter» durch «versicherte Person» ersetzt.
Art. 30 Auszahlung der Entschädigung und Leistungsabrechnung für die Steuerbehörden
Titel: «Steuerausweis» wird ersetzt durch «Leistungsabrechnung für die Steuerbehörden», um mit der französischen Version kongruent zu sein. Das Komma wird mit «und» ersetzt.
Abs. 1: «Kasse» wird ersetzt durch «Arbeitslosenkasse».
Abs. 2: In der deutschen Version wird «der Versicherte» durch «die versicherte Person» ersetzt.
Abs. 3: Absatz 3 stellt klar, dass in den Kantonen, die dies vorsehen, die Steuerbescheinigungen gemäss Artikel 97a Absatz 1 Buchstabe cbisund Absatz 8 E-AVIG elektronisch direkt an die kantonalen Steuerbehörden weitergeleitet werden.
Art. 37
Abs. 4: Absatz 4 wird geändert, damit der versicherte Verdienst unmittelbar korrigiert werden kann (und nicht erst ab der folgenden Kontrollperiode), wenn die versicherte Person, bevor sie wieder arbeitslos wird, während sechs aufeinander folgenden Monaten einer Tätigkeit nachgegangen ist, für die sie einen Lohn erhalten hat, der höher ist als der versicherte Verdienst (Bst. a) oder wenn die zu berücksichtigende Lohneinbusse eine Änderung erfahren hat (Bst. b). Die unmittelbare Korrektur des versicherten Verdienstes widerspiegelt so die aktuelle Situation der versicherten Person unmittelbar.
Bst. a: Die Bestimmung wird geschlechtergerecht formuliert.
Bst. b: «Vermittlungsfähigkeit» wird aus den weiter oben in Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe b E-AVIV erwähnten Gründen durch «Umfang des anrechenbaren Arbeitsausfalls» ersetzt. In der deutschen Version wird der Text den Regeln der geschlechtergerechten Formulierung angepasst.
Art. 40b
Die französische Version dieses Artikels wird geändert, weil sie einen Fehler enthält. Der versicherte Verdienst einer Person mit einer Behinderung muss gemäss ihrer noch vorhandenen Erwerbsfähigkeit korrigiert werden und nicht gemäss ihrer Arbeitsfähigkeit, denn diese kann gleich wie die vor der gesundheitlichen Beeinträchtigung sein. Infolgedessen wird «capacité de travail» mit «capacité de gain» ersetzt.
Art. 42
Abs. 2: In der französischen Version wird «formule» durch den gängigeren Begriff «formulaire» ersetzt.
Art. 45
Abs. 1, Einleitungssatz: Der Begriff «dans l’exercice» ist in der französischen Version verwirrend. Daher wird er gestrichen.
601-01.2-00001 \ COO.2101.104.2.3831617 10/20