Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/39: Änderung der Arbeitslosenversicherungsverordnung und ALV-Informationssystemeverordnung · 20 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 7Fedlex · Erläuternder Bericht

Erläuternder Bericht

Bst. b: Wird aufgehoben, da die zuständige Amtsstelle die entsprechenden Daten am Wohnort der Person beim kantonalen Einwohnerregister selber beschaffen kann (Art. 96d E-AVIG). Diese Änderung schafft die Kosten zulasten der Versicherten ab, die durch die Pflicht, einen Wohnsitznachweis vorzuweisen, entstanden sind. Ein Ausländerausweis muss vorgewiesen werden, wenn die Identität der Person von der zuständigen Amtsstelle überprüft wird.

Bst. c: Siehe unten Artikel 19 Absatz 2 E-AVIV.

Bst. d: Wird aufgehoben, weil bei der Anmeldung nur die Versichertennummer der AHV angegeben werden muss. Die weiteren Dokumente, welche zum Nachweis der Einhaltung der Pflichten durch den Versicherten dienen (zum Beispiel: Kündigungsschreiben, Nachweis der Bewerbungen, Kursbestätigungen usw.), sind beim ersten Beratungs- und Vermittlungsgespräch vorzuweisen. Die Pflicht, alle erforderlichen Dokumente vorzuweisen, wird neu in Artikel 22 Absatz 2 E-AVIV erwähnt (siehe unten Kommentar zu Art. 22 Abs. 2 E-AVIV).

Abs. 2: Entspricht dem aktuellen Absatz 3, der formal der technischen Entwicklung angepasst wird.

Art. 20a Auskünfte über die Rechte und Pflichten

Titel: Er wird vom aktuellen Artikel 19a AVIV übernommen.

Abs. 1 bis 3: Der Inhalt von Artikel 20a E-AVIV entspricht dem Inhalt des aktuellen Artikels 19a Absatz 1 bis 3 AVIV. Zur Verbesserung der Systematik im AVIV wird der Inhalt des aktuellen Artikels 20a AVIV gestrichen und ohne Änderungen in Artikel 18 Absatz 5 E-AVIV aufgenommen.

Art. 21 Beratung und Kontrolle

Abs. 1: Das Anmeldeverfahren bei der zuständigen Amtsstelle ist in Artikel 19 E-AVIV geregelt. Nach der Anmeldung wird die versicherte Person entsprechend den Anordnungen des Kantons zu Beratungs- und Kontrollgesprächen von der zuständigen Amtsstelle eingeladen. Absatz 1 wird in diesem Sinn geändert. Der Ausdruck «in der Regel» wird gestrichen. Die aktuellen Kommunikationstechnologien erlauben es jedem und jeder, innerhalb eines Arbeitstages erreichbar zu sein.

Abs. 2: Der aktuelle Absatz 2 wird aufgehoben, denn bereits der neue Absatz 1 stellt klar, dass die zuständige Amtsstelle die versicherte Person zu den Beratungs- und Kontrollgesprächen einlädt.

Abs. 3: Der aktuelle Absatz 3 wird aufgehoben und dessen Inhalt in den neuen Absatz 2 verschoben. Der Inhalt des aktuellen Absatzes 2 wird gestrichen.

Abs. 4: Der aktuelle Absatz 4 wird gestrichen. Es entspricht nicht einer modernen Verwaltungsführung, wenn die zuständigen kantonalen Amtsstellen vom 24. Dezember bis 2. Januar durchgehend geschlossen haben und die versicherten Personen dennoch ihren Pflichten bezüglich der Arbeitsbemühungen und ihrer Vermittlungsfähigkeit in dieser Zeit

nachkommen müssen. In dieser Zeit müssen die kantonalen Amtsstellen für die versicherten Personen erreichbar sein. Wie sich die Amtsstellen organisieren, liegt in der Kompetenz der Kantone.

Art. 22 Beratungs- und Kontrollgespräche

Abs. 1: Dieser wird geändert, da die Möglichkeit, sich in der Gemeinde anzumelden, aufgehoben wird.

601-01.2-00001 \ COO.2101.104.2.3831617 7/20