Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/39: Änderung der Arbeitslosenversicherungsverordnung und ALV-Informationssystemeverordnung · 20 Seiten

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Abs. 1: Er wird korrigiert. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Vermittlungsfähigkeit nicht quantifizierbar. Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig oder nicht (siehe weiter oben Art. 23 Abs. 2 Bst. b). Was hier ebenfalls angestrebt wird, ist eine Änderung bei der Berücksichtigung des Arbeitsausfalls unter Einbeziehung des objektiv möglichen oder von der versicherten Person gewünschten Beschäftigungsgrades. Soweit die Änderung des anfänglich zu berücksichtigenden Arbeitsausfalles (Art. 11 Abs. 1 AVIG) auch eine Änderung der Höhe der Arbeitslosenentschädigung mit sich bringt, muss die zuständige Amtsstelle die Arbeitslosenkasse informieren.

Abs. 2: Die zuständige Amtsstelle hat ihren Entscheid in Form einer Verfügung zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 ATSG).

Abs. 3: Dieser wird aufgehoben, weil alle erforderlichen Informationen bereits in den Informationssystemen erfasst sind und von den Durchführungsorganen eingesehen werden können. Das Zustellen des Entscheids in Papierform an die Arbeitslosenkasse ist daher überflüssig.

Art. 28 Kassenwahl und Kassenwechsel

Verweis unter dem Titel: Hinzugefügt wird der Verweis auf Artikel 78 Absatz 2 AVIG

betreffend den Tätigkeitsbereich der Arbeitslosenkassen.

Abs. 1: Dieser wird geändert, weil die Anmeldung bei der Gemeinde nicht mehr möglich ist, jedoch eine elektronische über die Zugangsplattform für elektronische Dienstleistungen (Art. 19 E-AVIV). Die Kassenwahl erfolgt bei der Anmeldung bei der zuständigen kantonalen Amtsstelle oder elektronisch über die Zugangsplattform für elektronische Dienstleistungen Dienste (Art. 83 Abs. 1bisBst. d E-AVIG).

Abs. 2: Wie bereits in anderen Artikeln wird «Kasse» durch «Arbeitslosenkasse» ersetzt und in der deutschen Version für die geschlechtergerechte Formulierung «Versicherter» durch «versicherte Person».

Abs. 3: Dieser wird geändert, um dem technologischen Fortschritt Rechnung zu tragen. Bei einem Kassenwechsel muss die alte Arbeitslosenkasse die Daten nicht mehr auf elektronischem Weg der neuen Arbeitslosenkasse übermitteln. Die neue Arbeitslosenkasse erhält im Zahlungssystem der ALV die Zugriffsrechte zu den Daten des Versicherungsfalls (Art. 83 Abs. 1bisBst. a E-AVIG). Die alte Arbeitslosenkasse behält jedoch die Zugriffsrechte zu den Daten für die noch laufenden Verfahren.

Art. 29 Geltendmachung des Anspruchs

Abs. 1 Bst. b: Der Inhalt des aktuellen Buchstaben b wird aufgehoben, weil er überflüssig ist. Mit Artikel 35 Absatz 3bisE-AVG ist der Datenaustausch zwischen dem Informationssystem für die öffentliche Arbeitsvermittlung (Art. 83 Abs. 1bisBst. b E-AVIG) und demjenigen für die Auszahlung der Leistungen der ALV (Art. 83 Abs. 1bisBst. a E-AVIG) möglich. Der Inhalt des aktuellen Buchstabens c ist neu unter Buchstaben b.

Abs. 1 Bst. c: Er entspricht dem aktuellen Buchstaben d. In der französischen Version wird «formule» durch den gängigeren Begriff «formulaire» ersetzt.

Abs. 2 Bst. a: In der französischen Version wird «formule» durch den gängigeren Begriff «formulaire» ersetzt.

Abs. 3: Unterlagen» wird durch «Dossier» ersetzt, um den technologischen Fortschritt zu berücksichtigen. In der deutschen Version für die geschlechtergerechte Formulierung wird «Versicherter» durch «versicherte Person» ersetzt.

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