Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/39: Änderung der Arbeitslosenversicherungsverordnung und ALV-Informationssystemeverordnung · 20 Seiten

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Erläuternder Bericht

C Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen des Entwurfs

Vorlage 1

Ersetzung von Ausdrücken

Im ganzen AVIV wird «SECO» mit «Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung» ersetzt. Die Ausgleichsstelle der ALV ist verantwortlich für den Vollzug der ALV und nicht das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), obwohl es die Ausgleichstelle führt (Art. 83 Abs. 3 AVIG).

Erster Titel: Anwendbarkeit des ATSG

Der Titel wird geändert und durch den umfassenderen Begriff «Anwendbarkeit des ATSG» ersetzt, denn er behandelt nicht nur kollektive Massnahmen in Bezug auf den Arbeitsmarkt, sondern auch auf die Anwendung im Bereich der ALV von Artikel 55 Absatz 1bisATSG für die elektronische Kommunikation mit den Behörden infolge der durch die AVIG-Revision eingeführten Digitalisierung der Geschäftsprozesse.

Art. 1 Elektronische Kommunikation mit den Behörden

Abs. 1: Dieser Absatz sieht die Anwendbarkeit von Artikel 55 Absatz 1bisATSG bezüglich der elektronischen Kommunikation mit den Behörden im Bereich der ALV vor.

Abs. 2: Dieser Absatz stellt klar, dass die elektronische Kommunikation mit den Behörden über die Zugangsplattform für elektronische Dienstleistungen gemäss Artikel 83 Absatz 1bis Buchstabe d AVIG erfolgt.

Art. 1a: Aufgrund des neuen Aufbaus des ersten Titels entspricht dieser dem bisherigen Artikel 1.

Art. 2 und 2a: Aufgrund der im ersten Titel vorgenommenen Änderungen entsprechen diese Artikel den früheren Artikeln 1a und 2, die ohne Änderung übernommen wurden.

2. Abschnitt: Anmeldung, Aufklärung über Rechte und Pflichten, Beratung und Kon-

trolle

Die Artikel unter diesem Abschnitt (Art. 18 bis 29 E-AVIV) wurden grundlegend überarbeitet im Hinblick auf die Einführung von elektronischen Dienstleistungen wie die Anmeldung «online» sowie die Abschaffung der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung bei der Wohngemeinde. Der geltende Titel des 2. Abschnittes «Beratung und Kontrolle» wurde entsprechend ergänzt.

Art. 18

Abs. 1: Zur Verbesserung der Systematik dieser Bestimmung werden die aktuellen Absätze 1 und 2 vertauscht. Der neue Absatz 1 (bisheriger Absatz 2) legt die Zuständigkeit der Amtsstelle am Wohnsitz der versicherten Person für die Anmeldung zur Arbeitsvermittlung sowie für die Beratungs- und Kontrollgespräche fest.

Abs. 2: Er entspricht dem bisherigen Absatz 1. Er legt den im neuen Absatz 1 erwähnten Wohnort fest.

Abs. 3: Absatz 3 wird geändert, um dem neuen Erwachsenenschutzrecht Rechnung zu tragen (Art. 360 ff ZGB in Kraft seit dem 1. Januar 2013)8.

8 AS 2011 725; BBl 2006 6635 601-01.2-00001 \ COO.2101.104.2.3831617 5/20