Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/39: Änderung der Arbeitslosenversicherungsverordnung und ALV-Informationssystemeverordnung · 20 Seiten

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Abs. 4: Es wird festgehalten, dass der frühere Arbeitsort derjenige der versicherten Person ist.

Abs. 2 bis 4: In der deutschen Version wird der Text den Regeln der geschlechtergerechten Formulierung angepasst.

Art. 81a

Abs. 1: Wurde geändert, um den neuen Artikel 83 Absatz 1bisBuchstabe b E-AVIG zu berücksichtigen. Das Informationssystem AVAM wird ersetzt durch das Informationssystem für die öffentliche Arbeitsvermittlung.

Art. 87 Bescheinigung des Veranstalters der Bildungs- oder Beschäftigungsmassnahme

Der Artikel wurde geändert, damit der Verwaltungsaufwand reduziert werden kann. Der Veranstalter der Bildungs- oder Beschäftigungsmassnahme kann das Formular, welches die Teilnahme einer versicherten Person bestätigt, direkt mittels Plattform der öffentlichen Arbeitsvermittlung an die Arbeitslosenkasse weiterleiten. Der Verweis unter dem französischen Titel wird analog zur deutschen Version ergänzt.

Art. 109b

Die Buchstaben i und o von Artikel 83 E-AVIG sind aufgehoben. Alle von der Ausgleichsstelle verwalteten Informationssysteme sind in Artikel 83 Absatz1bisE-AVIG aufgeführt. Der Verweis unter Artikel 109b E-AVIV wird in diesem Sinn geändert.

Art. 110

Abs. 4: In der französischen Version wird der falsche Begriff «organe de contrôle» durch «organe de compensation» ersetzt.

Art. 119

Abs. 1: Dieser Absatz wird aktualisiert. Aus systematischen und thematischen Gründen werden die Inhalte den Buchstaben neu zugeordnet.

Bst. a: Wird geändert, um die Abschaffung von Artikel 40 und 41 Absatz 1, 2 und 5 sowie 49 AVIG zu berücksichtigen (Aufhebung der Pflicht, eine provisorische Beschäftigung zu suchen und der Kontrollpflichten im Falle von SWE).

Bst. c: Wird geändert, damit die örtliche Zuständigkeit der kantonalen Amtsstelle als einzige nur jene am Ort des Betriebs ist, die über SWE entscheidet wie im Falle von KAE. Das Prinzip des «guichet unique» wird angewendet zur administrativen Entlastung der Arbeitgeber und der kantonalen Amtsstellen.

Bst. d: Der Inhalt des aktuellen Buchstabens e wird neu unter Buchstabe d aufgeführt. Artikel 119 regelt die spezifische Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit der kantonalen Amtsstellen (Art. 85 AVIG). Für die Insolvenzentschädigung (IE) sind diese nicht zuständig. Der Inhalt des aktuellen Buchstabens d ist daher unter Artikel 119 systematisch falsch. Der Inhalt des aktuellen Buchstabens d findet man bereits in Artikel 53 Absatz 1 AVIG. Dieser sieht für die IE vor, dass die öffentliche Arbeitslosenkasse am Ort des Betreibungs- und Konkursamtes zuständig ist. Daher ist es unnötig, diese Zuständigkeit im AVIV zu repetieren. Unterliegt der Arbeitgeber nicht der Zwangsvollstreckung in der Schweiz, so ist die öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons zuständig, in dem der frühere Arbeitsort der versicherten Person liegt. Dieser Grundsatz steht in Artikel 77 Absatz 4 E-AVIV.

Bst. e: Der Inhalt des aktuellen Buchstabens g ist im neuen Buchstaben e zu finden. Der Inhalt des aktuellen Buchstabens f wird gestrichen, weil die Regelung bereits in Buchstabe a und Artikel 18 Absatz 5 E-AVIV festgehalten wird.

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