Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/39: Änderung der Arbeitslosenversicherungsverordnung und ALV-Informationssystemeverordnung · 20 Seiten
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Erläuternder Bericht
Der deutsche Text im ganzen Artikel wird der geschlechtergerechten Formulierung angepasst.
Art. 119a
Abs. 4: Wird aufgehoben, weil er durch die Digitalisierung überflüssig wird. Die RAV und die LAM-Stellen haben Zugang zum Informationssystem für die öffentliche Arbeitsvermittlung (bisher AVAM) gemäss den neuen Artikeln 96c Absatz 1bisE-AVIG und 35 Absatz 3
Buchstaben d und e E-AVG.
Art. 119b
Abs. 1: Zwei Anpassungen von Artikel 119b Absatz 1 AVIV sind nach einem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts9 erforderlich. Die erste betrifft die Terminologie. Der Eidgenössische Fachausweis für Personalberatung wurde ersetzt durch «HR-Fachfrau/HR-Fachmann mit eidgenössischem Fachausweis, Öffentliche Personalvermittlung und -beratung». Diese Bezeichnung entspricht den Richtlinien des Schweizerischen Trägervereins für Berufs- und höhere Fachprüfungen in Human Resources (HRSE). Das Bundesverwaltungsgericht stellt im Übrigen fest, dass die in Artikel 119b Absatz 1 AVIV vorgesehene Kompetenzdelegation des Verbands der Schweizerischen Arbeitsmarktbehörden (VSAA) auf einer ungenügenden Rechtsgrundlage beruht. Artikel 85b Absatz 4 AVIG räumt dem Bundesrat die Kompetenz ein, die beruflichen Anforderungen für die mit der öffentlichen Arbeitsvermittlung betrauten Personen festzulegen. Artikel 119b Absatz 1 AVIV muss deshalb dahingehend geändert werden, dass die Entscheidungskompetenz der Ausgleichsstelle obliegt, ob eine andere Ausbildung als die zum HR-Fachmann/zur HR-Fachfrau oder Berufserfahrung als gleichwertig anerkannt werden.
Art. 119cbis
Abs. 2 Bst. b: Die Erwähnung «AVAM-System» wird durch die technologisch neutrale Bezeichnung «Informationssystem für die öffentliche Arbeitsvermittlung» ersetzt, gemäss Artikel 83 Absatz 1bisBuchstabe b E-AVIG.
Art. 122
Abs. 2: Die französische wird an die deutsche Version angepasst.
Art. 125
Verweis unter dem Titel: Der Artikel 125 AVIV wurde so geändert, dass die Bestimmungen für alle Durchführungsstellen der ALV anwendbar sind. Der Verweis auf die Artikel 79 und 81 Absatz 1 AVIG, die nur die Arbeitslosenkassen betreffen, wurden daher gestrichen.
Abs. 1: Wurde dahingehend angepasst, dass er nicht nur auf die Arbeitslosenkassen, sondern auf alle Durchführungsstellen der ALV anwendbar ist. In der französischen Version wird die Bezeichnung «dossiers des cas d’indemnisation» durch «données des cas d’assurance» ersetzt, da die Dossiers nicht mehr in Papierform verfügbar sein werden. Des Weiteren können die Durchführungsstellen der ALV dazu veranlasst werden, die Daten über die Rahmenfrist für den Leistungsbezug hinaus zu bearbeiten (z. B. Rückforderung von irrtümlich überwiesenen Leistungen). Die Frist von fünf Jahren für die Aufbewahrung der Daten von
Versicherungsfällen beginnt ab ihrer letzten Bearbeitung zu laufen. Absatz 1 wird in diesem Sinne geändert.
Abs. 2: Der Inhalt des bisherigen Absatzes 7 wird neu in Absatz 2 verschoben.
9 B-273/2019 601-01.2-00001 \ COO.2101.104.2.3831617 13/20