Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/39: Änderung der Arbeitslosenversicherungsverordnung und ALV-Informationssystemeverordnung · 20 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 17Fedlex · Erläuternder Bericht

Erläuternder Bericht

Vorlage 2

Verordnung für die von der Ausgleichsstelle betriebenen Informationssysteme (ALV-

Informationssystemeverordnung, ALV-IsV)

Einführung

Diese neue Informationssystemeverordnung übernimmt im Wesentlichen den Inhalt der verschiedenen bestehenden Verordnungen für die Informationssysteme der ALV (ASAL-, AVAM- und LAMDA-Verordnung) unter Berücksichtigung der zwei neuen Plattformen (Zugangsplattform für elektronische Dienstleistungen und Plattform der öffentlichen Arbeitsvermittlung). In den Gesetzen und Verordnungen werden bewusst keine Systemnamen mehr aufgeführt, damit die Regelungen unabhängig der Technologie anwendbar sind und bleiben. Die Begriffe ASAL, AVAM, LAMDA oder Job-Room werden daher nicht mehr benutzt. Die Plattformen als solche müssen als Datenbanken angesehen werden, sobald darauf Daten - wenn auch nur provisorisch - gespeichert werden. Die Anhänge regeln die Zugriffs- und Bearbeitungsrechte der verschiedenen Organe und Stellen für jedes Informationssystem separat.

Titel

Der Titel legt die Betonung auf die Tatsache, dass die Informationssysteme der ALV und der öffentlichen Arbeitsvermittlung durch die Ausgleichsstelle der ALV und nicht durch das SECO betrieben werden. Die oben erwähnten Informationssysteme werden durch den ALV-Fonds unter Beteiligung des Bundes finanziert (Art. 84 und 90 ff. AVIG). Das SECO übernimmt nur die Kosten für die administrative Verwaltung der Ausgleichsstelle der ALV (vgl. Art. 83 Absatz 3 AVIG).

Präambel

Erwähnt werden die Gesetzesartikel, die den Bundesrat ermächtigen, Vollzugsbestimmungen zu erlassen.

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

Dieser Abschnitt definiert den Gegenstand der Verordnung (Art. 1), verweist auf die besonderen Gesetzesbestimmungen betreffend die Inhaberinnen und Inhaber der Zugriffsrechte und erinnert an die Grundsätze der Verantwortung in Bezug auf die Datensicherheit und den Datenschutz, die Aufbewahrung, Archivierung und Vernichtung von Daten sowie die Finanzierung.

Art. 2 legt die Verantwortung der Ausgleichsstelle (Absatz 1) sowie die Möglichkeit, Kontrollen bei den Vollzugsorganen anzuordnen (Absatz 2), fest. Da die Bewilligung der Zugriffsrechte bei den Organen dezentralisiert wird, ist die Verantwortung für die rechtmässige Handhabung der Berechtigungen ebenfalls bei den Vollzugsbehörden (Absatz 3).

Art. 3 betrifft sämtliche Fragen bezüglich der Datensicherheit und des Datenschutzes. Absatz 1 hat zum Ziel, die Verantwortung aller die Datensicherheit betreffenden Organe hervorzuheben, während Absatz 2 die Verantwortung der Ausgleichsstelle im Hinblick auf die Datenwiederherstellung klarstellt. Absatz 3 betrifft das Bearbeitungsreglement, das einer

Vorschrift entspricht, die sich aus Artikel 21 der Verordnung vom 14. Juni 199313 zum Bundesgesetz über den Datenschutz ergibt, welche bis heute noch nicht umgesetzt wurde. Mit der vorgesehenen Modernisierung der Informationssysteme wird diese Vorschrift umgesetzt.

Art. 4 betrifft die Datenaufbewahrung. Die Grundsätze für die Archivierung bleiben unverändert. Personenbezogene Daten in den von der ALV verwalteten Systemen werden nicht als

13 SR 235.11 601-01.2-00001 \ COO.2101.104.2.3831617 17/20